Ab Dienstag, 24. Januar 2023 dürfen in Fleisch-Lebensmitteln in der EU weitere Insekten enthalten sein. "Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) darf in der Union in Verkehr gebracht werden", heißt es in der EU-Verordnung 2023/5. Bereits 2021 hatte die EU Mehlwürmer als Lebensmittel zugelassen. Der Hintergrund: Insekten sind eigentlich perfekte Lieferanten von Proteinen, Vitaminen und Mineralstoffen. Weltweit sind Insekten bei rund 2 Milliarden Menschen selbstverständlicher Bestandteil ihrer Ernährung. Wenn nur der Ekel hierzulande nicht wäre...
Würden Sie gegrillte Mehlwürmer essen? Verbraucherzentrale wirbt für Insekten-Nahrung
Asiatisches Unternehmen hat 5 Jahre lang Alleinrecht
Das Inverkehrbringen von Hausgrillen in Lebensmitteln innerhalb der Europäischen Union ist allerdings beschränkt auf eine einzige Firma. Nur das asiatische Unternehmen Cricket One Co. Ltd (Vietnam) darf sie in den nächsten Jahren vertreiben (Cricket: engl. für "Grille"). "Für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung am 24. Januar 2023 darf nur das Unternehmen Cricket One Co. Ltd das in Absatz 1 genannte neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen", heißt es in Artikel 2 der Verordnung. Ausnahme: Das Unternehmen stimmt zu, wenn ein anderes Unternehmen den Antrag stellt.
In diesen Lebensmitteln plant Cricket One Co. Ltd mit Hausgrillen:
Bereits im Juli 2019 hatte das Unternehmen Cricket One Co. Ltd. bei der EU den Antrag gestellt, Hausgrillenpulver als neuartiges Lebensmittel in der EU in den Verkehr bringen zu dürfen. Der Antrag listete einige Lebensmittel auf. Im März 2022 hat ein wissenschaftliches Gutachten, das die EU in Auftrag gegeben hatte, zu dem Schluss geführt, dass "teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen in den vorgeschlagenen Mengen sicher ist", heißt es in der Verordnung. Das wissenschaftliche Gutachten bietet demnach "ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) bei Verwendung in:
- Mehrkornbrot und -brötchen
- Crackern und Brotstangen
- Getreideriegeln
- trockenen Vormischungen für Backwaren
- Keksen
- trockenen Erzeugnissen aus Teigwaren
- Soßen
- verarbeiteten Kartoffelerzeugnissen
- Gerichten auf Basis von Leguminosen und Gemüse
- Pizza
- Molkenpulver
- Fleischanalogen
- Suppen und Suppenkonzentraten oder -pulver
- Snacks auf Maismehlbasis
- bierähnlichen Getränken
- Schokoladenerzeugnissen
- Nüssen und Ölsaaten
- Snacks außer Chips
- Fleischzubereitungen, laut EU-Definition 'frisches Fleisch, einschließlich Fleisch, das zerkleinert wurde, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder Zusatzstoffe zugegeben wurden oder das einem Bearbeitungsverfahren unterzogen wurde, das nicht ausreicht, die innere Muskelfaserstruktur des Fleisches zu verändern und so die Merkmale frischen Fleisches zu beseitigen',
für die allgemeine Bevölkerung den Bedingungen für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 genügt." ImAnhang der Verordnung 2023/5 bestätigt die EU die Zulassung von Hausgrillen-Pulverin genau diesen Lebensmitteln in unterschiedlichen Konzentrationen. Am meisten Grillenpulver darf mit 5 Prozent demnach in "Fleischanalogen" (z.B. fleischlose Burger-Patties) und in "Snacks". In "bierähnlichen Getränken" dagegen dürfen es nur 0,1 Prozent sein. Im Frischfleisch (Fleischzubereitung) dürfen 2 Prozent enthalten sein.
Lebensmittel mit Hausgrillen-Pulver müssen klar gekennzeichnet sein
Wichtig für Verbraucher: Der Hersteller ist in der Pflicht, Lebensmittel, in denen Insekten verarbeitet sind, entsprechend zusätzlich so zu kennzeichnen, dass die Verbraucher es gut erkennen können. Hintergrund der strengen Kennzeichnungspflicht ist eine Erkenntnis aus dem wissenschaftlichen Gutachten: Laut der Verordnung hat die Untersuchung ergeben, dass der Verzehr von teilweise entfettetem Pulver der Hausgrille allergische Reaktionen bei Menschen auslösen kann, die gegen Krebstiere, Weichtiere und Hausstaubmilben allergisch sind. Außerdem könnten über das Futtermittel für die Insekten weitere Allergene in das neuartige Lebensmittel gelangen. "Daher ist es angezeigt, dass Lebensmittel, die teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) enthalten, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2015/2283 entsprechend gekennzeichnet werden", so die Verordnung.