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Oberallgäuer (29) muss für Bauernhaus-Umbau 30.000 Euro Strafe zahlen: Was das Amt für Denkmalpflege dazu sagt

Denkmalschutz

Oberallgäuer (29) muss für Bauernhaus-Umbau 30.000 Euro Strafe zahlen: Was das Amt für Denkmalpflege dazu sagt

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    Symbolbild. Im Bild wird die Alte Säge in Hettisried dokumentiert, fein säuberlich abgebaut und Einzelteile nummeriert . Im Bauernhofmuseum Illerbeuren wurde sie wieder aufgebaut.
    Symbolbild. Im Bild wird die Alte Säge in Hettisried dokumentiert, fein säuberlich abgebaut und Einzelteile nummeriert . Im Bauernhofmuseum Illerbeuren wurde sie wieder aufgebaut. Foto: Matthias Becker

    Ein 29-jähriger Oberallgäuer wurde im Juli zu einer Geldstrafe von 30.000 Euro verurteilt, weil er ein denkmalgeschütztes Bauernhaus umgebaut hat und dabei gegen die Auflagen der Behörden verstoßen hat. Eine Strafe, die laut dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) aus denkmalfachlicher Sicht angemessen sei. Dem BLfD ist der Fall um das 200 Jahre alte Bauernhaus bekannt, Gebietsreferenten der Behörde hatten vor Gericht ausgesagt. Das Problem in diesem Fall: Der 29-Jährige habe ohne vorherige Absprache mit dem BLfD Bauarbeiten an dem Haus begonnen. Auch nach einem Termin vor Ort, bei dem das Ausmaß der Veränderungen festgestellt wurde, sei der Bau nicht eingestellt worden. "Er hat trotz offiziellen Baustopps durch die Genehmigungsbehörde nicht nur weitere historische Teile ausgebaut, sondern auch statisch wichtige Elemente entfernt", so Silke Laubscher, Pressesprecherin des BLfD, auf Nachfrage. Deshalb musste dem Bauernhaus die Denkmaleigenschaft abgesprochen werden. Bereits im Januar 2019 stand der 29-Jährige deshalb vor Gericht. Das Landratsamt verhängte am Ende ein Bußgeld von 50.000 Euro. Da dies "existenzgefährdend" sei, bot die Verteidigung eine "Wiedergutmachung" von 10.000 Euro an. Der Richter wollte mit Experten des Landes-Denkmalamts über das Angebot reden. Im Juli folgte dann der zweite Prozess. Weil der 29-jährige Oberallgäuer vorsätzlich handelte, verhängte der Richter schließlich eine Geldstrafe von 30.000 Euro. Was bedeutet Denkmalschutz überhaupt? Ein Denkmal muss laut Silke Laubscher als "Zeugnis der Vergangenheit" einen geschichtlichen Aussagewert besitzen. Unter Denkmalschutz versteht man demnach die Sicherung und Bewahrung dessen für zukünftige Generationen.

    „Denkmäler sind vom Menschen geschaffene Dinge aus vergangener Zeit, deren Erhaltung aufgrund ihrer historischen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.“ – Artikel 1, Absatz 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes

    Welche Verpflichtungen hat der Besitzer eines denkmalgeschützten Gebäudes und was muss er bei Arbeiten daran beachten?

    "Denkmalschutz bedeutet nicht, dass ein Gebäude nicht mehr verändert werden darf", erklärt Laubscher. Es wäre sogar wünschenswert, dass Baudenkmäler genutzt und bewohnt würden. Allerdings müssen Besitzer eine Erlaubnis einholen, bevor sie Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort bringen möchten. Die Erlaubnis erteilt die Untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt. Vor einer Entscheidung wird die fachliche Stellungnahme des BLfD eingeholt. Regelmäßige Kontrollen der Baudenkmäler finden nicht statt. Das BLfD und die Untere Denkmalbehörde haben allerdings während der Sprechtage, die meist einmal im Monat stattfinden, "ein Auge auf die Baudenkmäler", so Laubscher. Da jegliche Veränderungen an oder in einem Baudenkmal erlaubnispflichtig seien, dürfte es nach dem Gesetz gar nicht zu nicht genehmigten Veränderungen oder sogar, wie im Fall des Oberallgäuers, zu Denkmalzerstörungen kommen.

    Werden Eigentümer finanziell unterstützt?

    Verschiedene Förderprogramme unterstützen in Bayern bei der Instandsetzung und Erhaltung von Denkmälern. Die Beteiligung des Eigentümers ist allerdings notwendig, eine komplette Übernahme der Kosten findet nicht statt. Das BLfD gewährt laut Laubscher Finanzierungshilfen und Steuererleichterungen dann, wenn die Maßnahmen vor Beginn mit dem BLfD abgestimmt wurden. Voraussetzung für die Förderung ist ein denkmalpflegerisch bedingter Mehraufwand.

    Kommt es häufiger zu Fällen, dass Eigentümer gegen Vorschriften des Denkmalschutzes verstoßen?

    "Ja, das kommt leider hin und wieder vor", erklärt die Pressesprecherin des BLfD. Eine genau Zahl kann aber nicht genannt werden. In den meisten Fällen würden die Eigentümer allerdings das Beratungsangebot der Denkmalpflege annehmen und sich rechtzeitig mit den Denkmalämtern abstimmen.

    Wie wird ein Baudenkmal dokumentiert?

    Im Falle des 29-jährigen Oberallgäuers wurde vor Gericht argumentiert, dass er zwar von dem Denkmalstatus des Gebäudes wusste, allerdings der Innenraum nicht in der Denkmalliste dokumentiert war. Wie Silke Laubscher erklärt, wird bei der Ersteintragung eines Gebäudes in die Denkmalliste der Gesamt-Organismus erfasst. "Das heißt alles, was zu dem Gebäude gehört, ist denkmalgeschützt", fügt sie hinzu. Die Denkmaleigenschaft beziehe sich immer auf den Gesamtkontext. Eine ausführliche, detaillierte Bestandsaufnahme erfolge erst dann, wenn ein Antrag auf Instandsetzung oder Umnutzung eingereicht wurde.

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