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Agentur für Arbeit informiert über Beantragung von Kurzarbeitergeld

Tipps für Unternehmen

Agentur für Arbeit informiert über Beantragung von Kurzarbeitergeld

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    Während des "harten Lockdowns" müssen viele Unternehmen schließen. (Symbolbild)
    Während des "harten Lockdowns" müssen viele Unternehmen schließen. (Symbolbild) Foto: BenediktGeyer von Pixabay

    Wegen der strengen Corona-Maßnahmen im "harten Lockdown" müssen viele Unternehmen ihren Betrieb schließen. Es sind auch viele Betriebe betroffen, die bereits im Frühjahr in Kurzarbeit waren. Unternehmen, die ihre Kurzarbeit zwischenzeitlich beenden konnten, müssen bei einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit erneut Kurzarbeit anzeigen. Erst dadurch wird die Voraussetzung erfüllt, Kurzarbeitergeld abrechnen zu können.

    Wann muss neue Anzeige gestellt werden?

    Für betroffene Betriebe ist es laut Agentur für Arbeit wichtig zu prüfen, wann sie zuletzt Kurzarbeitergeld abgerechnet und bewilligt bekommen haben. Sind mindestens drei Monate vergangen, muss für Dezember eine erneute Anzeige gestellt werden. Diese muss spätestens am 31.Dezember vorliegen. Denn Kurzarbeitergeld kann frühestens für den Kalendermonat geleistet werden, in dem eine Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Für Unternehmen gibt es ab sofort eine zusätzliche regionale Hotline zur Klärung von Fragen zur Anzeige eines Arbeitsausfalls, zum Antrag und zur Abrechnung von Kurzarbeitergeld unter 0831 2056-200. Daneben gibt es für Arbeitgeber weiterhin die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme unter der kostenfreien Hotline 0800 4 5555-20 (Montag - Freitag: 08:00-18:00 Uhr).

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