Die Verhandlungen zum neuen Infektionsschutzgesetz sind beendet. Die Ampel-Koalition hat sich auf Maßnahmen geeinigt, mit denen eine mögliche Corona-Welle im Herbst eingedämmt werden soll. In einer gemeinsamen Mitteilung von Gesundheits- und Justizministerium sind die Corona-Regeln, die ab Oktober gelten sollen, in einem dreistufiges Schutzkonzept festgehalten.
Für den Herbst gerüstet
"Ich glaube, dass das Paket sehr gut ist. Wir sind für den Herbst gerüstet", erklärte Bundesgsundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) mit Blick auf das neu verhandelte Infektionsschutzgesetz den Zeitungen der Funke-Mediengruppe. "Es schützt uns gleichzeitig vor einer Überlastung durch zu viele Covid-Patienten und einer kritischen Lage durch Personalausfälle", meinte der Gesundheitsminister zu dem Gesetz.
Diese Corona-Regeln sollen im Herbst kommen
Zusammen haben das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das Bundesministerium der Justiz (BMJ) haben unter Beteiligung des Bundeskanzleramtes einen Vorschlag für ein weiterentwickeltes Infektionsschutzgesetz erarbeitet. Darin sind einige Maßnahmen festgehalten, die bundesweit gelten sollen und einige Regeln, die von den Bundesländern angeordnet werden können. Die Schutzmaßnahmen gelten vorerst vom Schutzmaßnahmen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023. Bundesweit geltende Schutzmaßnahmen:
- Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr.
- Masken- und Testnachweis-Pflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.
Ausnahmen:
- Es gibt aber auch Ausnahmen beim Tragen einer Maske. Diese sind vorgesehen, wenn die "Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht" und wenn es um Menschen geht, "die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können". Ausgenommen sind auch gehörlose und schwerhörige Menschen, sowie Kinder unter sechs Jahren.
- Ausnahmen von der Testnachweis-Pflicht sind vorgesehen für frisch geimpfte und genesene Personen sowie für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden.
Optionale, weitergehende Schutzmaßnahmen der Länder:
- Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.
- Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Zwingende Ausnahmen sollen dabei für getestete, frisch genesene oder kürzlich vollständig geimpfte Menschen gelten (Genesenennachweis: Es gilt die bisherige 90 Tage-Frist; Vollständig Geimpfte: Letzte Impfung darf höchstens drei Monate zurückliegen)
- Testpflicht in Schulen, Kindertageseinrichtungen und bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen)
- Maskenpflicht in Schulen und Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr.
Schutzmaßnahmen, die die Länder bei einer konkreten Gefahrenlage beschließen können:
- Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum.
- Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Die Ausnahmeregelung für genesene, frisch geimpfte oder getestete Personen gilt dann nicht.
- Verpflichtende Hygienekonzepte für Betriebe, Veranstaltungen, Einrichtungen und Ähnliches.
- Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
Der Gesetzvorschlag soll voraussichtlich noch im August vom Bundeskabinett beschlossen werden.
Dennoch Warnung vor schwierigem Herbst
Wie das in Bayern und auch dem Allgäu jetzt auch schon der Fall ist.