Streit eskaliert in Geretsried - Sohn verletzt Vater lebensgefährlich
Im oberbayerischen Geretsried ist am frühen Sonntagmorgen ein Streit zwischen einem 58-jährigen Mann und seinem 25-jährigen Sohn vollständig eskaliert. Wie die Polizei berichtet, gerieten sich die beiden gegen 05:30 Uhr in der elterlichen Wohnung derart in die Haare, dass der Sohn anscheinend vollkommen ausrastete. Nach dem bisherigem Stand der Ermittlungen griff der 25-Jährige wohl zu einem Messer und rammte es seinem Vater mehrmals in den Oberkörper.
Sohn flüchtet nach Angriff über den Balkon
Als der 58-Jährige den Notruf wählte, versuchte sein Sohn über den Balkon zu fliehen. Doch seine Flucht war nur von kurzer Dauer. Eine Polizeistreife nahm den 25-Jährigen in der Nähe der Wohnung fest. Er leistete keinen Widerstand, so die Polizei.
Vater muss sofort operiert werden - er schwebt weiter in Lebensgefahr
Sein Vater wurde bei dem Angriff lebensgefährlich verletzt. Seine Verwundungen waren so schwer, dass er nach der Ankunft im Krankenhaus sofort operiert werden musste. Derzeit (Montagnachmittag) ist noch nicht klar, ob er überleben wird, heißt es von Seiten der Polizei.
Sohn wird in psychiatrisches Krankenhaus eingeliefert
Unter der Leitung der Staatsanwaltschaft München II übernahm das Fachkommissariat 1 der Kriminalpolizei Weilheim die Ermittlungen gegen den 25-Jährigen wegen eines versuchten Tötungsdelikts.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft brachten Polizisten den Tatverdächtige am Montag zum zuständigen Ermittlungsrichter beim Amtsgericht München. Der Richter erließ einen Unterbringungsbefehl. Die Polizei brachte daraufhin den jungen Mann in ein psychiatrisches Krankenhaus. Die Ermittlungen in dieser Sache dauern an.
Strafe für Totschlag und versuchten Totschlag
Wird ein Mensch durch eine Straftat absichtlich getötet, ist das in der Regel Totschlag oder Mord. Wenn das Opfer überlebt, kann sich der Angreifer trotzdem strafbar machen. Dann spricht man von einem versuchten Mord oder einem versuchten Totschlag. Paragraph 212 des Strafgesetzbuchs sieht für einen Totschlag eine Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren vor. In besonders schweren Fällen muss der Täter mit einer lebenslangen Gefängnisstrafe rechnen.
Bleibt es bei einem Versuch kann die Strafe milder ausfallen oder - bei einem untauglichen Versuch - sogar ganz davon abgesehen werden. Laut Paragraph 23 Abs. und Paragraph 49 Abs. 1 im Strafgesetzbuch beträgt das Strafmaß für einen versuchten Totschlag eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bis hin zu elf Jahren und drei Monaten. Die Mindesstrafe bei versuchtem Totschlag liegt also bei zwei Jahren Haft.