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Weiterhin keine Beobachtung des Memminger AfD-Bezirksrats Wagenseil durch den Verfassungsschutz

Klage unzulässig - Trotzdem:

Weiterhin keine Beobachtung des Memminger AfD-Bezirksrats Wagenseil durch den Verfassungsschutz

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    Thomas Wagenseil, AfD-Bezirksrat aus Memmingen (Archivbild)
    Thomas Wagenseil, AfD-Bezirksrat aus Memmingen (Archivbild) Foto: AZV

    Jetzt wirds kurz kompliziert: Der Memminger AfD-Bezirksrat Thomas Wagenseil hatte Klage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingereicht. Der Grund: Er wollte, dass entschieden wird, dass der Verfassungsschutz ihn nicht mehr beobachten darf. Das Verwaltungsgericht in München hat am Freitag Wagenseils Klage abgewiesen. Weil: Das Landesamt für Verfassungsschutz bereits vor der mündlichen Verhandlung und auch nochmals in der mündlichen Verhandlung versichert hatte, dass es "den Kläger aufgrund der aktuellen Sachlage nicht beobachtet und auch nicht beobachten wird", so der Pressesprecher des Verwaltungsgerichts. Man könne also sagen, dass "der Kläger ohnehin erreicht hat, was er mit dem Klageantrag durchzusetzen versucht: Ende der Beobachtung aufgrund der in der Vergangenheit getätigten 'Likes'." Vereinfacht: Die Klage von Thomas Wagenseil war überflüssig, daher unzulässig.

    Beobachtung wegen "Likes" auf rechtsextremen Seiten

    Bis Ende November 2019 stand Wagenseil unter der Beobachtung des Verfassungsschutzes. Begründung für die Beobachtung war unter anderem sein Verhalten auf der Social-Media-Plattform Facebook. Vor seiner Wahl zum Bezirksrat im Oktober 2018 soll er unter anderem Likes auf rechtsextremen Seiten gesetzt haben. Wagenseils Facebook-Aktivitäten hätten "auf einzelne Beziehungen im Phänomenbereich Rechtsextremismus (Identitäre Bewegung), vor allem jedoch auf eine positive Bezugnahme auf die Wehrmacht und die Waffen-SS hingewiesen", so der Vorwurf in einer Mitteilung des Bayerischen Innenministeriums auf eine Anfrage aus dem Landtag Anfang November. Wagenseil hat daraufhin gegen die Beobachtung durch den Verfassungsschutz Klage eingereicht.  Das Verwaltungsgericht hat zunächst keine ausreichenden Anhaltspunkte für Bestrebungen Wagenseils gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefunden und daher Ende November dieBeobachtung durch den Verfassungsschutz per Anordnung untersagt. Nach einer Beschwerde hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Februar die Entscheidung nochmals bestätigt.

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