Ryanair streicht wieder Flüge am Allgäu Airport, diesmal nach Porto und Alicante. Bereits im Juni hat eine Meldung aus Marktoberdorf für großes Aufsehen gesorgt: Einem Urlauber wurde 48 Stunden vor Abflug mitgeteilt, dass sein Flug nach Sardinien gestrichen wurde. Grund der Flugausfälle: Streik der belgischen, portugiesischen und spanischen Kabinencrews der Fluggesellschaft Ryanair. Betroffen sind jetzt die Flüge am Mittwoch, den 25.07. um 10:10 Uhr nach Alicante und am Donnerstag, am 26.07. um 21 Uhr nach Porto. Was tun Sie als Fluggast in so einem Fall und welche Ansprüche haben Sie? Flug gestrichen Wenn der Flug gestrichen wurde, haben Sie die Wahl, ob die Airline Ihnen den Ticketpreis erstattet oder Ihnen einen Ersatzflug oder eine andere Beförderung zum Zielort bucht (beispielsweise mit der Bahn). Wenn Sie bereits am Flughafen sind, haben Sie außerdem ein Recht auf:
- kostenlose Verpflegung bis Ihr Ersatzflieger kommt
- Zwei Telefonate oder zwei Faxe oder zwei E-Mails
- Bei Ersatzflug am nächsten Tag: Kostenlose Übernachtung und Transfer zum Flughafen am Abflugtag
Wenn Sie weniger als 14 Tage vor Abflug darüber informiert wurden, dass der Flug ausfällt, haben Sie zudem Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Dabei können Sie zwischen 125 und 600 Euro bekommen. Die Höhe der Summe die Ihnen zusteht, ist abhängig davon:
- wie lang die Flugstrecke gewesen wäre.
- wie kurzfristig Sie von dem Ausfall erfahren haben.
- wie lange Sie auf einen Ersatzflug warten mussten.
- wie viel später der Ersatzflug am Zielort ankommt.
Bei solchen Ausgleichszahlungen sollten Sie außerdem beachten, dass Sie darauf nur Anspruch haben, wenn Sie in einem EU-Land gestartet oder gelandet sind oder wenn die Fluggesellschaft ihren Sitz in Europa hat. Das gilt auch bei überbuchten und verschobenen Flügen. Eine Sonderregel bei gestrichenen Flügen gibt es aber noch. Sie haben keinen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich wenn:
- Sie mindestens sieben Tage vor Abflug von dem Ausfall erfahren haben und der Ersatzflug spätestens zwei Stunden vor Ihrem eigentlichen Flug geht oder vier Stunden nach Ihrer geplanten Ankunft ankommt.
- Sie weniger als sieben Tage vor Abflug von dem Ausfall erfahren haben und der Ersatzflug spätestens eine Stunde vor Ihrem geplanten Flug geht oder zwei Stunden nach Ihrer geplanten Ankunft ankommt.
Flug überbuchtBei überbuchten Flügen haben Sie ähnliche Rechte wie bei gestrichenen Flügen: Sie bekommen den Ticketpreis erstattet oder können sich einen Ersatzflug buchen lassen. Außerdem haben Sie ein Recht auf Verpflegung am Flughafen oder eine Übernachtung im Hotel, wenn der Ersatzflug erst am nächsten Tag geht. Auch der finanzielle Ausgleich kann zwischen 125 und 600 Euro ausfallen. Flug verschoben oder verspätet Je nach Flugstrecke und Länge der Verzögerung haben Sie Anspruch auf Verpflegung und zwei Telefonate, Faxe oder E-Mails. Ab Verspätungen von fünf Stunden muss die Airline Ihnen den Ticketpreis erstatten. Wenn der Flug erst am nächsten Tag geht, bekommen Sie eine kostenlose Übernachtung und einen Transfer zum Flughafen. Ab einer Verspätung von drei Stunden können Sie ebenfalls mit einer Ausgleichszahlung rechnen. Diese kann zwischen 250 und 600 Euro ausfallen und ist wieder abhängig von der Flugstrecke und der Länge der Verzögerung.Die Ausnahme: Außergewöhnliche Umstände Sowohl für einen gestrichenen als auch einen verschobenen Flug gilt: Die Fluggesellschaft muss keinen Ausgleich zahlen, wenn sogenannte außergewöhnliche Umstände zum Ausfall des Fluges oder zur Verschiebung der Flugzeiten geführt haben. Also wenn die Fluggesellschaft die Umstände für den Ausfall oder die Verspätung nicht beeinflussen kann. Außergewöhnliche Umstände sind zum Beispiel extrem schlechtes Wetter oder Streiks. Das ist meistens jedoch eine Einzelfallentscheidung. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihnen eine Ausgleichszahlung zusteht oder nicht, lassen Sie den Fall prüfen. Die Fluggesellschaft muss im Zweifelsfall beweisen, dass sie für die Umstände des Ausfalls nicht verantwortlich ist. Alle Angaben sind natürlich ohne Gewähr. Für eine ausführliche Rechtsauskunft wenden Sie sich an einen Anwalt.