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Landratsamt Oberallgäu hebt 72-Stunden-Regelung für Pendler aus Vorarlberg auf

Bayerische Einreise-Quarantäneverordnung

Landratsamt Oberallgäu hebt 72-Stunden-Regelung für Pendler aus Vorarlberg auf

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    Grenze zu Österreich (Symbolbild)
    Grenze zu Österreich (Symbolbild) Foto: Benjamin Liss

    Bisher konnten Berufspendler und Schüler, die im "Risikogebiet" Vorarlberg wohnen und im Landkreis Oberallgäu arbeiten oder zur Schule gehen, ohne Einschränkungen einreisen, wenn sie weniger als 72 Stunden zuhause waren. Das Landratsamt Oberallgäu hebt diese Allgemeinverfügung jetzt auf. Das hat das Landratsamt jetzt mitgeteilt. Für die Sonderregelung gibt es demnach keinen Bedarf mehr. Die neue Allgemeinverfügung soll ab Dienstag, 06.10.2020 gelten. Hintergrund ist, dass laut Bayerischer Staatsregierung Berufspendler, die in einem Risikogebiet leben und täglich zur Arbeit nach Bayern pendeln, von der Quarantänepflicht nicht erfasst werden. Dasselbe gilt laut Landratsamt für Berufspendler, die in Bayern wohnen und in einem Risikogebiet arbeiten für die tägliche Rückkehr an ihren Wohnort.

    Wer ist betroffen?

    Personen, die aus beruflichen Gründen "zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst" nach Deutschland einreisen, haben keine Quarantänepflicht. Und zwar unabhängig von der Länge des Aufenthalts im Ausland. Das betrifft besonders Personen, die in Risikogebieten wohnen und in Bayern arbeiten, wenn aufgrund von Dienstplänen, nach einem Wochenende oder ähnlichem der Auslandsaufenthalt zwischen zwei Arbeitstagen länger als 48 Stunden war. Ebenso gilt es  auch für Schüler, Studenten, Handwerker, Selbstständige und andere Grenzpendler.  Für dieBürgerinnen und Bürger des Kleinwalsertals und der Gemeinde Jungholz ändert sich nichts.Beide Enklaven sind bereitsnicht mehr als "Risikogebiet" eingestuft

    Was bedeutet "zwingend notwendig und unaufschiebbar"?

    "Zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst" ist die Einreise, wenn es dem Arbeitnehmer "unzumutbar ist, die 14-tägige häusliche Quarantäne abzuleisten oder einen Corona-Test durchzuführen und das negative Ergebnis abzuwarten", so das Landratsamt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn dem Betrieb Vertragsstrafen oder erhebliche finanzielle Verluste drohen, wenn die Arbeit nicht ordnungsgemäß vor Ort ausgeführt wird.

    Wer beurteilt dies und wie wird dies nachgewiesen?

    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, beurteilt der Arbeitgeber. Das Unternehmen sollte eine Bescheinigung mit folgendem Wortlaut ausstellen: "Unser Mitarbeiter xy muss gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der EQV zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst in das Bundesgebiet einreisen. Er ist daher von der Quarantänepflicht nach der EQV befreit." Dasselbe gilt gleichermaßen für Schüler, Studenten, Handwerker, Selbstständige und andere Grenzpendler. Auch hier ist jeweils Ausstellung und Mitführen einer Schulbescheinigung, Studienbescheinigung, Auftraggeberbescheinigung o.ä. sinnvoll. Das Landratsamt stellt klar: "Eine Genehmigung durch das Landratsamt ist nicht erforderlich." Fragen hierzu beantwortet die Hotline der Staatsregierung unter der Telefonnummer 089/122220 montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr und samstags von 10 bis 15 Uhr.

    Einreise nach Bayern: Regeländerung für Berufspendler

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