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Kein Parkplatz mehr frei: Falschparken im Allgäu kann teuer werden

Bußgeld

Kein Parkplatz mehr frei: Falschparken im Allgäu kann teuer werden

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    Unerlaubtes Parken an unübersichtlichen Stellen kostet 35 Euro (Symbolbild).
    Unerlaubtes Parken an unübersichtlichen Stellen kostet 35 Euro (Symbolbild). Foto: Lisa Hauger

    Zurzeit reisen viele Menschen mit dem Auto ins Allgäu, um an einem See spazieren oder in den Bergen wandern zu gehen. Am Pfingstwochenende war besonders viel los. Die Polizei hat alleine am Sonntag in Reichenbach bei Oberstdorf rund 180 Autofahrer wegen Falschparkens verwarnt. Seit Inkrafttreten des neuen Bußgeldkatalogs Ende April kostet das Falschparken mehr.  Wie teuer das werden kann? Hier ist eine kurze Übersicht (alle Angaben von Bußgeldkatalog.org):

    Parken

    Fehlt die Parkscheibe oder ist die Parkuhr abgelaufen, muss der Fahrer mit mindestens 20 Euro Bußgeld rechnen. Je nach Dauer können es bis zu 40 Euro (Überschreitung bis zu drei Stunden) werden.  Unerlaubtes Parken an engen oder unübersichtlichen Stellen ahndet die Polizei mit 35 Euro. Dazu gehört das Parken in scharfen Kurven, auf Fußgängerüberwegen, im Halteverbot sowie fünf Meter vor und zehn Meter nach einem Lichtzeichen. Behindert ein Fahrzeug zudem andere Verkehrsteilnehmer, kostet es 55 Euro. Das Parken auf einem Parkplatz für Schwerbehinderte ahndet die Polizei mit 55 Euro.  Übrigens: Wer nicht platzsparend parkt, muss mit 10 Euro Bußgeld rechnen. 

    Parken in Landschafts - und Naturschutzgebieten in Bayern

    Wer mit einem Kraftfahrzeug in einem bayerischen Naturschutzgebiet parkt, es abstellt oder zeltet, dem drohen zwischen 50 und 2.500 Euro Bußgeld. Macht man das in einem bayerischen Landschaftsschutzgebiet, sind es 25 bis 1.500 Euro. Weitere Informationen gibt eshier.  Unterschied zwischen Landschaftsschutzgebiet und Naturschutzgebiet laut Bundesamt für Naturschutz: "Gegenüber den Naturschutzgebieten sind Landschaftsschutzgebiete in der Regel großflächiger und mit geringeren Nutzungseinschränkungen verbunden. (...) Landschaftsschutzgebiete nehmen häufig eine Pufferfunktion für Naturschutzgebiete ein. Weiterhin unterscheiden sich die beiden Schutzgebietskategorien hinsichtlich ihrer Schutzintention: Das Naturschutzgebiet zielt auf den Schutz einer wenig vom Menschen überprägten Landschaft ab, das Landschaftsschutzgebiet hingegen soll kultivierte, vom Menschen genutzte Natur schützen. In Naturschutzgebieten wird daher versucht, menschliche Einflüsse möglichst einzuschränken, in Landschaftsschutzgebieten hingegen ist die grundsätzliche Zugänglichkeit ein wesentliches Merkmal."

    Rettungsgasse 

    Hat ein Fahrer an einer engen Stelle so geparkt, dass Rettungsfahrzeuge behindert wurden, kommen 100 Euro Bußgeld und ein Punkt in der Verkehrssünderkartei auf ihn zu. Weitere Informationen gibt es auf der Homepage des Bußgeldkatalogs.

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