Die Stadt Kaufbeuren hat den 7-Tage-Inzidenzwert von 150 überschritten, die 100-er-Marke bereits seit längerem. Damit gelten in der Stadt Kaufbeuren ab Samstag, 24. April die Regelungen der sogenannten "Bundes-Notbremse". Das hat die Stadt jetzt bekanntgegeben (Link auf PDF). Die Regelung gilt demnach, bis Bayern neue Bekanntmachungen erlässt.
Bundes-Notbremse ergänzt die bayerischen Bestimmungen
Grundsätzlich gelten die bisher in Bayern geltenden Regelungen der 12. BayIfSMV inhaltlich weiter, so die Stadt. Sie werden allerdingsdurch die Regelungen der "Bundes-Notbremse" ergänzt.
Folgende Bestimmungen gelten jetzt in der Stadt Kaufbeuren:
1. Kontaktbeschränkung
- Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen eines Hausstands sowie einer weiteren Person gestattet.
- Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
2. Sport
- Entgegen der in bundesweit geltenden Regelung sind laut der bayerischen Bestimmungen zwischen 22 und 24 Uhr im Freien stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegungen (z. B. Joggen) nicht erlaubt.
- Zulässig ist nur die kontaktfreie Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands.
- Die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt (Ausnahme Profisport).
- Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten sind nur unter freiem Himmel und nur für die kontaktfreie Ausübung von Individualsportarten unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen zulässig.
3. Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte
- Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt.
- Ausgenommen sind, bei Einhaltung der jeweiligen Voraussetzungen (Mindestabstand, Kundenanzahl, FFP2-Maskenpflicht für Kunden, Schutz- und Hygienekonzept) der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel sowie der Großhandel. Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt.
- Abweichend von der Untersagung der Öffnung ist die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften (Click & Collect) zulässig unter Einhaltung der Voraussetzungen (Mindestabstand, FFP2-Maskenpflicht für Kunden, Schutz- und Hygienekonzept)
- Märkte sind untersagt. Ausgenommen ist nur der Verkauf von Lebensmitteln.
- Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt, wobei Dienstleistungen der Friseure und der Fußpflege jeweils mit der Maßgabe ausgenommen sind, dass von den Beteiligten unbeschadet der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und, so- weit die Art der Leistung es zulässt, Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind und eine Steuerung des Zutritts durch vorherige Terminvereinbarung erfolgen muss. Der Dienstleister hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben. Die Inanspruchnahme der Dienstleistung ist nur zulässig, wenn der Kunde ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegt.
4. Gastronomie
- Zulässig ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist jedoch zwi- schen 22.00 Uhr und 5 Uhr untersagt.
- Im Übrigen sind Gastronomiebetriebe mit Ausnahme der in § 13 Abs. 3 der 12. BayIfSMV geregelten Ausnahmen untersagt.
5. Außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen
- Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform untersagt.
- Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungs-Förderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform untersagt.
- Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 der 12. BayIfSMV zulässig.
- Instrumental- und Gesangsunterricht ist in Präsenzform untersagt.
6. Kulturstätten
- Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Einrichtungen, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten sind geschlossen.
7. Nächtliche AusgangssperreVon 22 Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung oder einer Unter- kunft und dem jeweils dazu gehörenden befriedeten Besitztum (Garten) untersagt. Dies gilt nicht für Aufenthalte, die folgenden Zwecken dienen:
- der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
- der Berufsausübung, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien,
- der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
- der Begleitung Sterbender,
- der Versorgung von Tieren oder aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
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