Startseite
Icon Pfeil nach unten
Allgäu
Icon Pfeil nach unten

10 000 Euro als Strafe für Betrug am Arbeitsamt

Allgäu

10 000 Euro als Strafe für Betrug am Arbeitsamt

    • |
    • |
    10 000 Euro als Strafe für Betrug am Arbeitsamt
    10 000 Euro als Strafe für Betrug am Arbeitsamt Foto: boxler

    Ostallgäu/Kaufbeuren | bbm | "Der Angeklagte hat in besonderem Maße getrickst und getäuscht," betonte der Staatsanwalt in einem Betrugsverfahren vor dem Kaufbeurer Amtsgericht und beantragte gegen einen 53-Jährigen aus dem südlichen Landkreis eine 17-monatige Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Soweit wollte der Richter im Urteil zwar nicht gehen. Aber auch er war der Meinung, dass die verhängte Geldstrafe "fühlbar" sein müsse, und verdonnerte den Angeklagten zur Zahlung von 10000 Euro. Der Mann hatte von August 2004 bis Oktober 2005 Arbeitslosengeld bezogen, obwohl er in diesem Zeitraum für seinen eigenen, privaten Wachdienst tätig war.

    Der Ostallgäuer hatte sich im Juli 2004 nach Beendigung einer Festanstellung im Einzelhandel arbeitslos gemeldet und in der Folgezeit insgesamt rund 27000 Euro an Zahlungen der Arbeitsagentur und an Beiträgen zur Sozialversicherung erhalten. Überprüfungen ergaben jedoch, dass der Mann im fraglichen Zeitraum für seinen seit 1996 angemeldeten Gewerbebetrieb arbeitete. Angeblich hatte er das Unternehmen im April 2004 an seinen damals 19-jährigen Sohn übergeben und das Gewerbe nur pro forma weiter auf sich laufen lassen, weil dem Junior noch eine entscheidende Prüfung fehlte. Bei seinen Einsätzen habe es sich nur um eine sporadische, unentgeltliche Unterstützung gehandelt.

    Dies nahm ihm der Richter nicht ab. Er hatte im Urteil keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte einerseits "für seinen Sohn den Strohmann gespielt" und anderseits das Arbeitsamt "klar angelogen" hatte: Der Mann hatte bei seinem Antrag auf Arbeitslosengeld zwar angegeben, dass das Wachdienst-Gewerbe derzeit noch auf ihn laufe. Er hatte aber gleichzeitig versichert, dass er für das Unternehmen nicht tätig sei. Davon konnte nach Behörden-Recherchen keine Rede sein: Nachforschungen bei einem Unternehmen im Raum Schongau ergaben, dass der Angeklagte hier häufig - mitunter täglich - auf Kontrolltour war. Der Ostallgäuer räumte die Einsätze zwar ein. Er pochte jedoch darauf, niemals mehr als 15 Wochenstunden gearbeitet zu haben - womit die Dazuverdienst-Grenze nicht überschritten gewesen wäre.

    Als ihn der Richter darauf hinwies, dass er auch die nicht unerheblichen Anfahrtszeiten dazurechnen müsse, erklärte der Angeklagte: "Das ist keine Arbeitszeit." Dies sahen der Staatsanwalt und der Richter anders. Beide hatten zudem keinen Zweifel, dass weitere Nachforschungen wohl aller Wahrscheinlichkeit nach Belege für noch wesentlich mehr Überwachungseinsätze zutage gefördert hätten: Der Angeklagte habe sich seinerzeit bestimmt nicht nur für einen halbstündigen Kontrollgang in einem einzigen Unternehmen auf den Weg gemacht, sondern wohl noch bei weiteren Kunden nach dem Rechten gesehen. Letztlich reichten für die Verurteilung aber bereits die Beweise in dem einen Fall aus.

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare
    Dieser Artikel kann nicht mehr kommentiert werden