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Rechtsanwältin Claudia Rudolph (Wangen) und Dr. Bernd Ferber (Weiler) raten: Vorsorge treffen für ein gutes Ende

Interview

Rechtsanwältin Claudia Rudolph (Wangen) und Dr. Bernd Ferber (Weiler) raten: Vorsorge treffen für ein gutes Ende

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    Rechtsanwältin Claudia Rudolph (Wangen) und Dr. Bernd Ferber (Weiler) raten: Vorsorge treffen für ein gutes Ende
    Rechtsanwältin Claudia Rudolph (Wangen) und Dr. Bernd Ferber (Weiler) raten: Vorsorge treffen für ein gutes Ende Foto: Matthias Becker

    Welch schlimme Vorstellung: sich nicht mehr bewegen, nicht mehr äußern zu können, nach Unfall oder Hirnschlag im Koma versunken oder von der Demenz weggetragen aus der Welt, in der die anderen Menschen leben.

    Und dann möglicherweise wehrlos zu sein gegen medizinische Maßnahmen, die mehr Leid als Heilung, mehr Quantität in Form von Lebenstagen als Lebensqualität bringen. Auch wenn es weh tut, sich über solche Möglichkeiten Gedanken zu machen, beschäftigen sich doch immer mehr Menschen mit dem Gedanken, durch Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung vorzusorgen für den Zeitpunkt, zu dem sie nicht mehr willens- und handlungsfähig sind. Dass es sinnvoll ist, sich mit einem Juristen und einem Arzt zu beraten, geht aus dem Gespräch hervor, das Ingrid Grohe mit Rechtsanwältin Claudia Rudolph und Mediziner Dr. Bernd Ferber geführt hat. Herr Ferber, Sie waren 31 Jahre Kardiologe und Internist am Krankenhaus Lindenberg. Haben Sie oft anhand von Patientenverfügungen gehandelt?

    Dr. Bernd Ferber: Vor 20 Jahren war das kein Thema. Diese Entwicklung hat erst in den letzten Jahren eingesetzt. Und ich glaube, es werden sich immer mehr Menschen damit auseinandersetzen.

    Frau Rudolph, Sie informieren immer wieder bei Veranstaltungen im ganzen Westallgäu über Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. Welche Fragen tauchen auf?

    Claudia Rudolph: Viele Menschen möchten mit diesen Instrumenten eine ganze Reihe von Fällen klären, die eintreten könnten. Dass sie eine konkrete Situation vor Augen haben – etwa eine anstehende Hirntumor-Operation – ist selten.

    Die meisten sagen: Ich möchte, dass bestimmte Dinge nicht mehr gemacht werden, wenn der schlimmste Fall eintritt, zum Beispiel künstliche Ernährung durch eine Magensonde. Und schon an diesem Punkt wäre es wichtig, einen Mediziner zu Rate zu ziehen.

    Warum?

    Ferber: Das Legen einer Magenfistel wird von vielen als quälende, unnötige Lebensverlängerung angesehen. Das kann in einigen Fällen anders sein. Wenn etwa ein Demenzkranker eine Schluckstörung entwickelt, sich also dauernd heftig verschluckt und nicht mehr essen kann, ist eine Magensonde, eine PEG, eine symptomlindernde Sache. Ist sie per Verfügung ausgeschlossen, darf der Arzt diese Hilfe nicht leisten.

    Was empfehlen Sie?

    Ferber: Die Verfügung muss exakt auf den Patienten zugeschnitten und so genau wie möglich formuliert sein. Schließlich soll sie eine Situation benennen, ab welcher gewisse Dinge nicht mehr unternommen werden dürfen. Beispiel: Wenn ein Demenzpatient eine akute, schwere Erkrankung im Bauchraum entwickelt, kann das eine Reihe von Komplikationen und medizinischen Maßnahmen nach sich ziehen, die ihn letztlich doch nicht retten. Eine Patientenverfügung kann genau festlegen, ab welchem Punkt das nicht mehr stattfinden soll. Aber nur, wenn sie so formuliert ist, dass ein Arzt sich danach richten kann.

    Rudolph: In den Vordrucken sind konkrete Situationen nicht vorgesehen. Deshalb sollte man sich mit dem Hausarzt beraten.

    Gibt es weitere Dinge, die bei der Patientenverfügung zu wenig beachtet werden?

    Ferber: Ja, ich glaube, man denkt zu selten an die Frage der Zeitintervalle. In einer Notfallsituation wie Unfall, Schlaganfall, Herzstillstand ist oberstes Gebot, schnellst möglich nach den Regeln der Medizin zu helfen. Da ist eine Verfügung nicht hilfreich. Falls allerdings nach dem Akutereignis eine anhaltende Bewusstlosigkeit besteht, kann die Verfügung zum Tragen kommen, wenn darin ein bestimmter Zeitraum vermerkt ist, ich denke an Wochen, Monate. In diesem Zeitraum haben Angehörige auch Zeit, angemessen Abschied zu nehmen.

    In der Verfügung kann also eine Zeitspanne festgelegt werden, nach der bei anhaltender Bewusstlosigkeit lebenserhaltende Maßnahmen nicht mehr durchgeführt werden dürfen.

    Rudolph: Man sollte seine grundlegenden Wertvorstellungen in der Patientenverfügung darlegen. Damit bei Unklarheiten der Wille erkennbar ist. Und es sollten unbedingt Angehörige oder vertraute Menschen einbezogen werden.

    Sinn solcher Verfügungen ist es letztlich, ein würdiges Dasein bis zum letzten Moment zu sichern. Die Würde des Menschen ist aber doch im Grundgesetz festgeschrieben. Warum bedarf es zusätzlicher Verträge?

    Ferber: Die medizinische Ethik gibt klar vor, dass alle medizinischen Möglichkeiten angewandt werden, um Leben zu erhalten und Symptome zu lindern. Das ist zum Teil ein großer Segen, zum Teil hat es den Nachteil, dass Zeiten mit stark eingeschränkter Lebensqualität angefügt werden.

    Rudolph: Jeder Mensch hat eine eigene Vorstellung davon, was für ihn ein menschenwürdiges Leben ist. Gunter Sachs nahm sich das Leben, als bei ihm beginnende Demenz diagnostiziert wurde, und begründete dies in seinem Abschiedsbrief so: 'Der Verlust meiner geistigen Kontrolle über mein Leben wäre ein würdeloser Zustand, dem ich mich entschlossen habe, entschieden entgegenzutreten.'

    Ist eine Vorsorgevollmacht eine gute Ergänzung der Patientenverfügung – damit es im Zweifelsfall jemanden gibt, der die Verfügung zu deuten hilft?

    Rudolph: Ja, auf jeden Fall. In der Vorsorgevollmacht benenne ich jemanden, der für mich spricht im Sinne der Verfügung. Aber die Vorsorgevollmacht stellt ein noch viel breiteres Instrument dar. Ich kann alles Mögliche auf jemanden übertragen für den Fall, dass ich nicht mehr entscheidungsfähig bin. Das geht von Punkten der Gesundheit bis hin zu finanziellen Angelegenheiten und Vermögensfragen.

    Sie empfehlen also jedem eine Vorsorgevollmacht?

    Rudolph: Unbedingt. Viele glauben irrtümlich, als Ehepartner hätten sie immer das Recht auf Auskunft. Das stimmt aber nicht. Wenn ein Mensch bewusstlos ist, darf der Arzt grundsätzlich mit niemandem über desssen Zustand sprechen – auch nicht mit engsten Angehörigen.

    Ferber: Das kann für Angehörige schockierend sein – und uns Ärzte in große Konflikte bringen. Die Vorsorgevollmacht bricht dieses Gebot.

    Rechtsanwältin Claudia Rudolph – sie hat ihre Kanzlei in Wangen – und der Kardiologe Dr. Bernd Ferber aus Weiler planen, im Westallgäu gemeinsame Informationsabende zum Thema Patientenverfügung anzubieten. Foto: Matthias Becker

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