Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat zwei Eilanträge von Anliegern gegen den Hergensweiler Bebauungsplan 'Dorfstraße – 1. Erweiterung' abgewiesen. Verkehrslärm und Störung der Aussicht seien 'nicht erheblich'. Rechtsanwalt Peter Schierhorn aus Ravensburg, der die Gemeinde Hergensweiler in dem Rechtsstreit vertritt, sieht hier eine Vorentscheidung für die noch nicht behandelte Normenkontrollklage.
Fachanwalt erläutert Details
In der Gemeinderatssitzung ging der Fachanwalt für Verwaltungsrecht detailliert auf die Situation ein. Die Eilanträge, den Bebauungsplan außer Vollzug zu setzen, seien schon aus Gründen der Zulässigkeit abgelehnt worden, so Schierhorn. Antragsteller müssten hier darstellen, dass sie in ihren Rechten verletzt wurden. Das Gericht habe aber befunden, dass die beiden Anlieger ersichtlich nicht in ihren Rechten verletzt sind. Die Aufrechterhaltung freier Aussicht sei nicht einmal abwägungserheblich, heiße es in der Entscheidung.
Auch die von den Antragstellern angeführte Zunahme des Verkehrslärms durch das neue Baugebiet sei vom Verwaltungsgerichtshof als nicht gewichtig genug gewertet worden. Was an Verkehr und Lärm dazu komme, sei zu wenig im Verhältnis zu dem, was schon da ist. Außerdem habe die Dorfstraße bereits jetzt eine Art Verbindungsfunktion. 'Wenn man diese Art Entscheidung ansieht, weiß man, wie die Hauptsache ausgeht', prognostizierte Schierhorn. Die Chancen, dass der Bebauungsplan noch zu Fall gebracht werden könnte, seien denkbar gering. Und selbst dann könnten durch ein ergänzendes Verfahren noch Fehler ausgeräumt werden. Für die bis dahin gebauten Häuser gelte Bestandsschutz. Schierhorn sah auch kaum Gefahr, dass der Bebauungsplan grundsätzlich gekippt werden könnte. Das sei dann möglich, wenn der Plan 'von vorne bis hinten nicht erforderlich gewesen wäre'.
Die Erforderlichkeit ließe sich aber allein schon durch die Hausbauten belegen.
'Guten Gewissens' loslegen
Jetzt stelle sich für die Gemeinde die Frage, wie sie mit den Kaufinteressenten für die Baugrundstücke verfahre, so der Anwalt. Sie könne zuwarten, ob die Klage von der Gegenseite zurückgezogen wird, beziehungsweise das Gerichtsverfahren abwarten. Sie könne aber auch den nunmehr weiter rechtskräftigen Bebauungsplan vollziehen.
Grundstücke könnten verkauft und Bauvorhaben genehmigt und realisiert werden. 'Ich meine, das kann man guten Gewissens tun', sagte Peter Schierhorn. In die Kaufverträge sollte man aber einen Hinweis auf den noch anhängigen Rechtsstreit bringen.
Für die Ausführungen des Anwalts gab es spontan Beifall aus dem Gremium. Zufriedene Gesichter gab es auch unter den Bauwilligen in der Zuhörerschaft.