Auferstanden aus Ruinen – für so manches Gebäude auch in den Gemeindezentren gilt das nicht mehr. Vielerorts verfallen Häuser, insbesondere ehemalige Höfe. Doch dem Landratsamt und den Gemeinden sind die Hände gebunden, um auf die Beseitigung solcher Ruinen zu drängen. Seit einer Novellierung der Bayerischen Bauordnung kann nur noch in Ausnahmefällen eine Anordnung zum Abriss von baufälligen Häusern gegeben werden. „Uns fehlt damit die rechtliche Grundlage, um so etwas beseitigen zu lassen“, meint Gudrun Hummel, Leiterin der Abteilung für Bauen und Umwelt im Landratsamt Ostallgäu.
Bis 2008 konnte das Landratsamt in zwei Fällen einschreiten, wenn Häuser verfielen: Einerseits zur Abwehr von Gefahren und andererseits, um Straßen-, Orts- oder Landschaftsbilder vor Verunstaltungen zu schützen. So ordnete Hummel den Abriss einer ehemaligen Gaststätte in Obergünzburg an, die stark baufällig war und um die herum sich allerlei ansammelte. Zwar drohte keine unmittelbare Gefahr, wohl aber war der Anblick nicht erbaulich. 'Aufgrund der damaligen Regelung konnte ich den Abriss des gesamten Gebäudes anordnen', erzählt Hummel. Doch der zweite Passus des Gesetzes mit dem Schutz der Ortsbilder wurde bei der Novellierung durch den Freistaat gestrichen. Damit sei in vielen Fällen eine zwangsweise Beseitigung von Ruinen nicht mehr möglich, berichtet die Regierungsdirektorin.
Dies ist nur noch in bestimmten Fällen möglich: Nämlich dann, wenn das Gebäude eine Gefahr für die Bevölkerung darstellt. Könnte etwa eine Ruine bei einem Einsturz eine Straße oder das Nachbargebäude verschütten oder beschädigen, kann das Landratsamt einen Abriss anordnen. Ist ein Haus einsturzgefährdet, aber seine Trümmer fielen nur auf das Grundstück des Besitzers, ist dies nicht mehr der Fall.
Aus diesem Grund mussten das Landratsamt und die Gemeinde zwei Jahre zuschauen, wie ein Haus in einer Kommune östlich von Kaufbeuren verfiel. Erst als das Gebäude drohte, auf eine Staatsstraße zu stürzen, durfte der Abriss angeordnet werden.
Und in einer Gemeinde westlich von Kaufbeuren krachte nach einem Sturm ein Teil des Dachstuhles eines maroden Gebäudes in die Scheune – der Besitzer sah aber keinen Anlass, den Zustand zu ändern. Auch als die Vorderwand der Tenne in eine leichte Schieflage geriet, musste erst intensiv auf den Besitzer eingeredet werden, bis er sich zum Teilabbruch bereit erklärte.

Anordnung des Landratsamtes Oberallgäu
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Für die Besitzer seien die verfallenen Gebäude nutzlos, weshalb sie auch kein Geld in deren Abriss investieren wollen, glaubt Hummel. Nicht einmal das Abfallrecht helfe da: Denn machten die Besitzer alte Balken oder Ziegel in den Ruinen geltend, die noch wiederverwertbar seien, ist dieser Rechtsweg ebenfalls ausgeschlossen. Hummel glaubt, dass die Änderungen im Baurecht in den nächsten Jahren zunehmend augenscheinlich werden – an immer mehr Ruinen in den Orten.