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Beschwerden über Ruhestörungen am BZ-Lesertelefon - Verordnung regelt Lärmschutz

Ruhestörung

Beschwerden über Ruhestörungen am BZ-Lesertelefon - Verordnung regelt Lärmschutz

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    Beschwerden über Ruhestörungen am BZ-Lesertelefon - Verordnung regelt Lärmschutz
    Beschwerden über Ruhestörungen am BZ-Lesertelefon - Verordnung regelt Lärmschutz Foto: Martina Diemand

    Laute Musik nach 22 Uhr, laute Rasenmäher in der Mittagszeit. Diese beiden Fälle gehören zu den Klassikern, wenn es um Lärmbelästigungen geht. 'Wann immer es geht, wirft mein Nachbar die Kettensäge an', berichtete auch ein Bürger am BZ-Lesertelefon. Oft werde stundenlang gesägt, 'und das meist am Abend, wenn man die Ruhe auf der Terrasse genießen möchte', so der Leser weiter. Er meint, dass nicht alles erlaubt sei und verweist auf eine Verordnung, die Zeiten regele und sogar Mittagspausen aufführe.

    Das sei korrekt, heißt es seitens des Landratsamtes Ostallgäu. Der Leser beziehe sich auf die 32. Bundeslärmschutzverordnung. Diese Verordnung legt für bestimmte Geräte und Maschinen bestimme Zeiten fest, in denen ein Betrieb unzulässig ist. So dürfen zum Beispiel Rasenmäher in Wohngebieten oder auch in der Nähe von Kurbetrieben, Senioren- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern nicht an Sonn- und Feiertagen sowie werktags nicht zwischen 20 und 7 Uhr betrieben werden. 'Ein zusätzliches Betriebsverbot an Werktagen von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr ist zum Beispiel bei Laubsammlern und Laubbläsern ohne EG-Umweltzeichen vorgesehen', erklärt Susanne Kettemer, Sprecherin des Landratsamtes Ostallgäu. Eine Verordnung, die eine allgemeine Mittagspause regelt, gebe es allerdings nicht.

    Unter die Geräte, die laut Maschinen- und Gerätelärmverordnung zu den genannten Zeiten nicht betrieben werden dürfen, zählen neben Rasenmähern auch Heckenscheren, Motorkettensägen, Beton- und Mörtelmischer, Rasentrimmer und Kantenschneider, Vertikutierer und auch Häcksler. Es spiele dabei keine Rolle, ob die Geräte mit Verbrennungs- oder Elektromotor betrieben werden, erklärt Kettemer weiter.

    Doch damit nicht genug: Neben den Regelungen der Verordnung können Städte und Gemeinden auch eigene, mitunter strengere Lärmschutzregelungen erlassen. 'Auch in Mietverträgen und Hausordnungen können Ruhezeiten am Mittag festgeschrieben sein', sagt Kettemer.

    Ein Verstoß gegen die Verordnungen kann teuer werden: Laut Landratsamt handelt es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit – und diese kann mit einem Bußgeld belegt werden.

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