Der Schuldspruch lautete auf Betrug durch Unterlassen: Ein 38-jähriger Hartz-IV-Empfänger aus Kaufbeuren war im Frühjahr 2010 einer geringfügige Beschäftigung nachgegangen, hatte dies dem Jobcenter zunächst aber nicht gemeldet. Erst rund ein Jahr später ließ er der Behörde, die nach einem Datenabgleich bereits Verdacht geschöpft hatte, seine Unterlagen zukommen. Zwar war die Überzahlung mit 144 Euro vergleichsweise gering und wurde vom Angeklagten zwischenzeitlich zurückerstattet. Dies änderte für die Staatsanwältin und die Richterin im Strafverfahren vor dem Amtsgericht allerdings nichts daran, dass der Mann seine Arbeitsaufnahme umgehend hätte melden müssen. Er wurde schließlich zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte hatte vor Gericht beteuert, er habe sich damals ganz auf seinen Chef verlassen, der ihm die Regelung sämtlicher Formalitäten zugesagt habe. Er selbst habe sich aufgrund von Sprachproblemen nicht mit den Vorschriften ausgekannt. Für den Verteidiger klang diese Erklärung durchaus 'plausibel'. Er verwies im Plädoyer darauf, dass sein Mandant nicht mit Vorsatz gehandelt habe, und somit ein entscheidendes Tatbestandsmerkmal fehle. Der Angeklagte sei deshalb freizusprechen. Ein mögliches fahrlässiges Verhalten stelle keinen Straftatbestand dar und könne allenfalls als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Etwa die Hälfte verdient
Die Richterin ging dagegen im Urteil von einer Straftat aus: Der Angeklagte habe seinerzeit im Monat etwa die Hälfte dessen verdient, was er an Hartz-IV-Leistungen erhalten habe.
Vor diesem Hintergrund hätte ihm 'schon durch Nachdenken klar sein müssen, dass das Geld von der Arge entsprechend zu kürzen ist.' Auch das Argument des Angeklagten, dass er seine Tätigkeit dem Jobcenter ja mitgeteilt habe, zog bei der Vorsitzenden nicht. Sie betonte: 'Das war viel zu spät.' Das strafbare Verhalten liege in diesem Fall allerdings 'im unteren Bereich.'