Wer wenig Geld zur Verfügung hat und eine Immobilie in Eigenregie renovieren und dann vermieten will, der braucht dafür mehr Zeit als jemand, der sich Fachbetriebe leisten kann. Dafür hat auch das Finanzamt Verständnis und erkennt in der Regel die Verluste durch vorab entstandene Werbungskosten an. Doch irgendwann erschöpft sich die Geduld des Fiskus, musste nach Auskunft von Sandra Gessner von der Sparkasse Allgäu ein Hauseigentümer erfahren. Der Mann hatte von seinem Vater eine Immobilie geerbt. Aus zwei vorhandenen Wohnungen wollte er eine einzige Wohneinheit mit rund 150 Quadratmetern machen. Lange Zeit erkannte das Finanzamt die geltend gemachten Werbungskosten an. Doch ab dem dritten Jahr seit Beginn der Renovierungsarbeiten wollte es nicht mehr 'mitspielen'. Es fehle bei dem Steuerzahler an der Absicht, irgendwann auch Einkünfte zu erzielen, stellte die Behörde fest. Zum einen renoviere er schon über einen erheblichen Zeitraum, zum anderen seien kaum Bemühungen um eine Vermietung zu erkennen.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof sah die Angelegenheit ähnlich wie das zuständige Finanzamt. Während der gesamten Vorbereitungs- und Renovierungszeit habe der Eigentümer im Abstand von sieben Jahren lediglich zwei Vermietungsanzeigen geschaltet. Auch sei kein Makler beauftragt worden. Das spreche alles nicht unbedingt dafür, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliege. Für Bauherren in ähnlicher Lage empfiehlt es sich deswegen, ihre Vermietungs- und Renovierungsbemühungen gut zu dokumentieren, um diese im Streitfalle vorlegen zu können. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 3/10)