Darf Kautabak auch gelutscht werden? Diese Frage beschäftigt den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH). Die Außenstelle Ansbach verhandelte am Donnerstag über ein Verbot sogenannter „Bags“, die neben klein geschnittenem Tabak auch Aromen enthalten und vor allem junge Konsumenten ansprechen sollen. Solche Produkte werden umgangssprachlich auch als Snus bezeichnet. Durch die Darreichungsform in den Zellulose-Beuteln könne der Tabak deutlich länger im Mund behalten werden als klassischer Kautabak, hatte das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit beanstandet und den Verkauf verboten. Dagegen wehrt sich das in Kempten ansässige Unternehmen Günter Hartmann Tabakvertrieb. Es geht dabei um die drei Produkte „Thunder Wintergreen Chewing Tobacco“ und „Thunder Original Chewing Tobacco“ sowie „Thunder Frosted Chewing Bags“. Diese Produkte seien entgegen der Europäischen Tabakrichtlinie nicht zum Kauen oder Rauchen, sondern zum Lutschen bestimmt, argumentiert das Landesamt für Gesundheit. Dadurch könne der Körper auch mehr Inhaltsstoffe aufnehmen. Das Unternehmen hatte sich gegen einen ablehnenden Bescheid der Stadt Kempten in der ersten Instanz erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht Augsburg gewehrt. Der VGH will seine Entscheidung erst am kommenden Montag bekannt geben.
Mehr über das Thema erfahren Sie in der Freitagsausgabe unserer Zeitung vom 11.10.2019. Die Allgäuer Zeitung und ihre Heimatzeitungen erhalten Sie in den jeweiligen AZ Service-Centern im Abonnement oder digital als e-Paper