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Gericht in Bayern kippt 2G-Regel im Einzelhandel

Eilantrag stattgegeben!

Gericht in Bayern kippt 2G-Regel im Einzelhandel

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    Einkaufen in Corona-Zeiten. (Symbolbild)
    Einkaufen in Corona-Zeiten. (Symbolbild) Foto: Anna Kovtun auf Pixabay

    In Bayern ist nun Schluss mit 2G im Einzelhandel: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Zutrittsbeschränkung für Deutschlands größtes Bundesland vorläufig außer Kraft gesetzt. Das hat der Verwaltungsgerichtshof jetzt in einer Pressemitteilung mitgeteilt. Die grundsätzliche Beschränkung des Zugangs zu Einzelhandelsgeschäften auf Geimpfte und Genesene ("2G") ist damit vorläufig außer Vollzug gesetzt.

    Ladeninhaberin in Oberbayern hatte geklagt

    Das Gericht gab damit nach eigenen Angaben dem Eilantrag einer Inhaberin eines Lampengeschäftes in Oberbayern statt. Nach der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) durfte der Zugang zu Ladengeschäften des Einzelhandels grundsätzlich nur Genesenen und Geimpften gewährt werden. Ausgenommen waren Ladengeschäfte zur "Deckung des täglichen Bedarfs", zunm beispiel Lebensmittelläden, Apotheken und Tankstellen. Die Ladenbesitzerin sah darin eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes und beantragte deshalb die vorläufige Außervollzugsetzung dieser Regelung. Der BayVGH hat dem Antrag stattgegeben.

    2G an sich ist nicht das Problem

    Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes war das Problem demnach nicht die "2G"-Zugangsbeschränkung an sich. Für die "2G"-Regelung im Einzelhandel wäre die gesetzliche Grundlage im Infektionsschutzgesetz "grundsätzlich erfüllt" gewesen, wie es in der Pressemitteilung heißt. Es ist allerdings nicht klar genug geregelt, was genau "Ladengeschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs" sind. "Insbesondere im Hinblick auf die – ausdrücklich nicht abschließend gemeinte – Aufzählung von Ausnahmen und die uneinheitliche Behandlung von sog. 'Mischsortimentern' lasse sich der Verordnung nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen, welche Ladengeschäfte von der Zugangsbeschränkung erfasst würden", so die Begründung des Vewaltungsgerichtshofes.

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