Gute Nachrichten für Unternehmen mit angeschlossenen Gaststätten, zu denen unter anderem Brauereigaststätten und Winzerbetriebe gehören: Ab sofort wird den Betrieben der Zugang zu den Wirtschaftshilfen der Regierung für die Monate November und Dezember verbessert und vereinfacht. Das teilt der Bayerischer Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bayern) mit.
"Mischbetriebe" fielen bislang durchs Raster
Gast- und Beherbergungsbetriebe bekommen als Ersatz für die Umsatzausfälle wegen des Lockdowns eine Entschädigung von bis zu 75 Prozent des Umsatzes, den sie im Vorjahresmonat erzielt haben. "Mischbetrieb" wie Brauereigasthöfe, Vinotheken und Straußwirtschaften waren bislang durchs Raster gefallen. Die Unternehmen konnten im Rahmen der November- und Dezemberhilfe bislang nur dann einen Antrag stellen, wenn ihr Umsatz aus dem Nicht-Gaststättenteil maximal 20 Prozent der Gesamtumsätze ausmachte.
DEHOGA Bayern: "Längst überfälliger Schritt"
Künftig ist die Gaststätte unabhängig von den Umsätzen des restlichen Unternehmens antragsberechtigt. Dies betrifft vor allem Brauereigaststätten, Straußenwirtschaften oder Vinotheken, die neben der Gaststätte meist noch eine Brauerei oder ein Weingut betreiben. Die neue Regelung gilt auch für alle anderen Gaststätten, die in Verbindung mit einer anderen Tätigkeit auch eine Gaststätte betreiben, wie beispielsweise Cafés in Buchläden oder Restaurants in Möbelhäusern. Für Thomas Geppert, Landesgeschäftsfüher der DEHOGA Bayern ist die Anpassung "ein längst überfälliger Schritt."