Die Gemeinderäte hatten in der Septembersitzung einstimmig dafür votiert, die Verfahren zur Betriebserweiterung der Swoboda GmbH und zur Änderung der öffentlichen Zufahrt in Richtung Emmenried einzuleiten. In der jüngsten Gemeinderatssitzung billigte das Gremium nun einstimmig die aktuelle Fassung der dritten Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans 'Gewerbegebiet Schwellweg' (jetzt Max-Swoboda-Straße). Diese wird die Verwaltung nun veröffentlichen und vom 31. Oktober bis 2. Dezember im Rathaus zur Einsicht auslegen. Eingangs erörterte Bürgermeister Thomas Eigstler den aktuellen Planungsstand, der den Ergebnissen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange angepasst worden sei. Aus den eingegangenen Stellungnahmen gehe hervor, dass grundsätzlich planungsrechtliche Zustimmung bestehe. Außerdem bezog sich der Bürgermeister auf Einzelheiten der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, die im Rahmen der öffentlichen Informationsveranstaltung zur Sprache kamen, und zum Teil in die aktuelle Fassung des Bebauungsplans eingearbeitet wurden. Dabei ging es unter anderem um folgende Themen:
l Straßenführung: Die westliche Umfahrung der Firma Swoboda wird über die zukünftige Gemeindestraße möglich sein. Dort bleiben alle Parkplätze erhalten. Ein kleiner Teil der südlichen Bauhof-Fläche soll verwendet werden, um die Einmündung in die Max-Swoboda-Straße großzügiger zu gestalten. Ob die neue Erschließungsstraße östlich der bestehenden Gewerbeflächen für den öffentlichen Verkehr freigegeben wird, ist noch nicht geklärt.
l Lärmentwicklung: Für den Bebauungsplan muss ein Lärmschutzgutachten erstellt werden. Die Firma Swoboda muss dann im Bauantrag nachweisen, wie sie die Vorgaben umsetzen wird. Aus Schallschutzgründen ist für die neue Erschließungsstraße östlich der bestehenden Gewerbeflächen ein grenznaher Verlauf vorgesehen.
l Be- und Entlüftungsanlagen auf dem Neubau: Laut Bebauungsplan dürfen Be- und Entlüftungsanlagen maximal zwei Prozent der Dachfläche ausmachen. Auf dem niedrigeren Neubaukomplex gilt eine Höhe von maximal fünf Metern. Der Abstand zum Dachrand muss ab einer Höhe von mehr als 3,10 Metern mindestens 10 Meter betragen.