Eine vergessene Branche, die in der Corona-Krise extrem gelitten hat: Prostitution. Bereits im Frühjahr hatte der Bundesverband Sexuelle Dienstleistungen e.V. Alarm geschlagen und auf die Probleme der Branche hingewiesen. Das Bayerische Gesundheitsministerium hat jetzt die Corona-Verordnung geändert: Prostitution ist wieder erlaubt. Allerdings nicht in Bordellen, sondern nur in "Prostitutionsstätten".
Bordelle bleiben zu
In der 13. Infektionsschutzverordnung vom 5. Juni 2021 hieß es: "Bordellbetriebe, Prostitutionsstätten, Clubs, Diskotheken, sonstige Vergnügungsstätten und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sind geschlossen." Jetzt hat die Staatsregierung die Verordnung in einigen Punkten geändert. Die Änderung lautet: "In § 13 Abs. 4 wird das Wort 'Prostitutionsstätten' gestrichen." Bordelle, Clubs und Diskotheken bleiben also weiterhin zu. Als "Prostitutionsstätten" gelten gemeinhin Wohnungen oder Hotelzimmer, für die es eine behördliche Genehmigung gibt.
Was ist mit Prostituierten in Laufhäusern?
Laut einerEntscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom August letzten Jahres ist der Unterschied zwischen "Bordell" und "Prostitutionsstätte", dass in einem Bordell gleichzeitig viele Menschen aufeinandertreffen, ähnlich wie in Clubs und Diskos. Im Sinne dieser Entscheidung sollten dann auch sogenannte "Laufhäuser", in denen Prostituierte einzelne Zimmer anmieten, unter "Prostitutionsstätten" fallen, nicht unter "Bordelle". Genaueres dazu steht allerdings noch aus.
Prostitution in der Corona-Krise: So geht es der Sexarbeits-Branche in Deutschland