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Neue Corona-Verordnung - Diese Regeln gelten derzeit in Bayern

Söder gibt bekannt

Neue Corona-Verordnung - Diese Regeln gelten derzeit in Bayern

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    Auf einer Pressekonferenz hat Markus Söder die neuen Corona-Maßnahmen vorgestellt. Ab dem 02.September soll die neue Corona-Verordnung gelten.  (Archivbild)
    Auf einer Pressekonferenz hat Markus Söder die neuen Corona-Maßnahmen vorgestellt. Ab dem 02.September soll die neue Corona-Verordnung gelten. (Archivbild) Foto: picture alliance/dpa | Matthias Balk

    Auf einer Pressekonferenz hat Markus Söder die neuen Corona-Maßnahmen vorgestellt. Seit Donnerstag, 02. September gelten die neue Corona-Verordnung. Wir haben für Sie die Beschlüsse der Kabinettssitzung zusammengefasst.

    Inzidenzwert

    Der Inzidenzwert als Entscheidungsfaktor fällt fast komplett weg. Nur noch für die 3G-Regel ist der Inzidenzwert weiter entscheidet. Hier gilt wie bisher der Grenzwert von 35. Zusätzliche Maßnahmen sind in Zukunft abhängig von der neuen "Krankenhausampel". Dort gibt es zwei Warnstufen:

    • Warnstufe Gelb: Landesweit über 1.200 Betten innerhalb einer Woche neu mit Corona-Patienten belegt 
    • Warnstufe Rot: Mehr als 600 Intensivbetten belegt (Höchststand der Pandemie bei rund 800) 

    Was sind die Folgen bei Überschreitung? Warnstufe Gelb

    • Anhebung des Maskenstandards auf FFP2.
    • Kontaktbeschränkungen.
    • Erfordernis, als Testnachweis einen PCR-Test vorzulegen (außer in der Schule).
    • Personenobergrenzen für öffentliche und private Veranstaltungen.

    Warnstufe Rot

    • Sobald Stufe Rot erreicht ist, wird die Staatsregierung neben den bereits für Stufe Gelb geltenden Regelungen umgehend weitere Maßnahmen verfügen, um die dann akut drohende Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.

    3-G-Regel

    Inzidenzunabhängig gilt in Bayern die 3-G-Regel in Innenräumen, außer in:

    • Privaträumen
    • Handel
    • öffentlicher Nahverkehr
    • Gottesdienste
    • Schule und Kita (Sonderregelungen) 

    Die Einhaltung der 3G-Regeln muss der Betreiber kontrollieren. Gäste und Besucher sowie Betreiber, die sich nicht daran halten, müssen mit einem Bußgeld rechnen.

    Maskenpflicht 

    Die FFP2-Maskenpflicht entfällt. Neuer Standard ist neben der FFP2-Maske auch die medizinische Maske (OP-Maske). Es gibt verschiedene Regeln bei der Maskenpflicht:Im Freien gilt: Grundsätzlich keine Maskenpflicht mehr. Ausgenommen sind lediglich die Eingangs- und Begegnungsbereiche größerer Veranstaltungen (ab 1.000 Personen).In geschlossenen Räumen gilt: Grundsätzlich Maskenpflicht. Ausgenommen sind:

    • Privaträume
    • Platz in der Gastronomie sowie jeder feste Sitz- oder Stehplatz wenn der Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann

    Öffentlicher Nahverkehr:Maskenpflicht ohne Ausnahme 

    Kontaktbeschränkungen/Veranstaltungen

    Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen entfallen komplett. Die Personenobergrenzen für private und öffentliche Veranstaltungen entfallen ebenfalls. Für Sportveranstaltungen, Kulturveranstaltungen oder ähnliches gilt: 

    • Bis 5.000 Personen darf die Kapazität zu 100 % genutzt werden. (Maskenpflicht auch am Platz)
    • Für den 5.000 Personen überschreitenden Teil darf 50 % der weiteren Kapazität des Veranstaltungsorts genutzt werden.
    • Es sind maximal 25.000 Personen zulässig. Dies entspricht dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10. August 2021.
    • Innerhalb dieses Rahmens dürfen unbegrenzt auch Stehplätze ausgewiesen werden.
    • Wird der Mindestabstand in geschlossenen Räumen unterschritten, gilt nach den allgemeinen Regeln allerdings ständige Maskenpflicht, die vom Veranstalter zu gewährleisten ist. Hierzu wird es daher auch einen Bußgeld-Tatbestand für Veranstalter und Teilnehmer geben.
    • Bei Veranstaltungen ab 1.000 Personen muss der Veranstalter ein Infektionsschutzkonzept nicht nur ausarbeiten und beachten, sondern auch unverlangt der Kreisverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) vorab zur Durchsicht vorlegen.

    Schule

    Oberstes Ziel ist laut Söder, den Präsenzunterricht zu gewährleisten:

    • Der Wechselunterricht ab einer 100er Inzidenz entfällt.
    • Inzidenzunabhängige Maskenpflicht auch am Platz (medizinische Maske, in der Grundschule Stoffmaske) 
    • Die Tests an den Schulen werden nochmals ausgeweitet: In der Grundschulstufe sowie an Förderschulen wird – sobald hierfür die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen sind – zwei Mal pro Woche ein PCR-Pool-Test ("Lollitest"), im Übrigen sowie an weiterführenden Schulen drei Mal pro Woche ein Selbsttest durchgeführt. Das bedeutet: Bis die "Lollitests" in der Grundschule zur Verfügung stehen, wird auch dort drei Mal wöchentlich getestet.
    • Die Quarantänepflicht ändert sich. Bei einem positiven Fall muss nicht mehr die ganze Klasse in Quarantäne, sondern nur noch das engere Umfeld. Per PCR-Test kann man sich außerdem nach 5 Tagen "freitesten". Das Gesundheitsamt entscheidet im Einzelfall. Beim korrekten Einsatz von Luftreinigungsgeräten kann es auf eine Quarantäne der anderen Schüler sogar vollständig verzichten.

    Gastronomie, Handel, Disco, etc.

    • In der Gastronomie entfällt die bisherige coronabedingte Sperrstunde (bisher 01:00 Uhr). Im Übrigen gelten auch hier künftig die allgemeinen Regelungen zu 3G und Maskenpflicht.
    • Im Bereich der Beherbergung entfallen die bisherigen Einschränkungen, wonach Zimmer nur im Rahmen der Kontaktbeschränkungen vergeben werden dürfen. Im Rahmen von 3G genügt es hier, wenn Tests wie bisher bei Ankunft und danach alle 72 Stunden vorgelegt werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen insbesondere zur Maskenpflicht.
    • Im Handel, bei Dienstleistungen und in Freizeiteinrichtungen entfallen die bisherigen quadratmetermäßigen Kunden- oder Besucherbeschränkungen. Die Maskenpflicht richtet sich nach der allgemeinen Grundregel.
    • Bei Messen entfällt wie im Handel die flächenabhängige Besucherbegrenzung. Stattdessen wird eine neue tägliche Besucherobergrenze von 50.000 Personen eingeführt. Es gilt immer 3G. Die Maskenpflicht richtet sich nach der allgemeinen Grundregel.
    • Volksfeste ("öffentliche Festivitäten") bleiben untersagt. Für Ersatzveranstaltungen, die im Wege von Einzelfallausnahmen möglich bleiben, gilt inzidenzunabhängig 3G.
    • Es ist geplant, Clubs und Diskotheken mit Blick auf Reiserückkehrer aus den Ferien mit einem zeitlichen Sicherheitsabstand erst ab Anfang Oktober wieder zu öffnen. Der Zugang soll dann nur für Geimpfte und Genesene sowie für Getestete mit PCR-Test möglich sein.

    Die ausführliche Pressemitteilung des bayerischen Staatsministeriums finden Sie hier.

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