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Im Halteverbot parken, zu schnell fahren: Darf die Polizei das?

Nachfrage bei der Allgäuer Polizei

Im Halteverbot parken, zu schnell fahren: Darf die Polizei das?

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    Ein Einsatzfahrzeug der Polizei stand vergangene Woche in einer Feuerwehrzufahrt in Sonthofen.
    Ein Einsatzfahrzeug der Polizei stand vergangene Woche in einer Feuerwehrzufahrt in Sonthofen. Foto: Benjamin Liss

    Dürfen die Beamten mit ihrem Streifenwagen auf Plätzen stehen, wo es normalerweise verboten ist? Erst in der vergangenen Woche sorgte ein parkendes Polizeiauto in einer gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt in Sonthofen für Diskussionen. Auf Nachfrage in der Pressestelle des Polizeipräsidiums Schwaben Südwest hat die Polizei gegenüber all-in.de mitgeteilt, dass das Einsatzfahrzeug wegen der dienstlichen Angelegenheit dort geparkt hatte. "Im konkreten Fall befand sich die Streife zur Aufnahme einer Verkehrsunfallflucht am Einsatzort. Dies machte es erforderlich, dass sich das Einsatzfahrzeug inklusive der sich darin befindlichen Einsatzmittel wie Messgerätschaften, Spurensicherungsmaterial und Fotoausrüstung im unmittelbaren Zugriff der Beamten befand“, so Polizei-Pressesprecherin Isabel Schreck.

    Polizei hat eine Befreiung

    Die Polizei ist laut Paragraf 35 der Straßenverkehrsordnung von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, sofern dies zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (hierzu gehört auch die Aufnahme einer Unfallflucht) erforderlich ist. Die Befreiung erlaubt es der Polizei beispielsweise auch, schneller zu fahren als erlaubt oder aber auch im Halteverbot zu stehen. Sogar ohne Martinshorn und Blaulicht darf die Polizei schneller fahren. "Man muss hier zwischen den Sonderrechten (Befreiung von der StVO) und den Wegerechten (Blaulicht und Martinshorn - § 38 StVO) unterscheiden. Grundsätzlich wird und sollte beides zusammen verwendet werden, aus einsatztaktischen Gründen wird in bestimmten Fällen von dem Einschalten des Blaulichts und des Martinshorns abgesehen", so Schreck. Bei einer Sonderrechtsfahrt ohne Blaulicht und Martinshorn entfällt jedoch die Pflicht für andere Verkehrsteilnehmer, freie Fahrt zu schaffen.

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