Polizeieinsätze: Abifeiern in Sulzberg und Attenhausen: so gar nicht corona-gemäß

24. Juni 2020 16:34 Uhr von Holger Mock
Polizeieinsatz (Symbolbild)
Polizeieinsatz (Symbolbild)
David Yeow

Gemeinsam das Ende des Schuljahres feiern, am besten sogar den Abschluss, das Abitur oder einen anderen Schulabschluss: Für Schüler gehört das am Schuljahresende dazu. Eigentlich. In Zeiten von Corona aber leider nicht möglich. Die Polizei musste Partys auflösen. Das Südufer des Öschlesees bei Sulzberg (Oberallgäu): Der perfekte Platz für eine Abi-Party. Dachten sich rund 150 Jugendliche und feierten ihre letzte Abschlussprüfung. Ein Spaziergänger hat das Treiben beobachtet und der Polizei gemeldet, die die Feier auflösen musste.

Deutlich aggressivere Stimmung in Attenhausen

Nicht ganz so einfach war die Situation imUnterallgäuer Attenhausen. An die 200 Personen haben am Baggersee ihren Schulabschluss gefeiert, allerdings nicht besonders friedlich. Als die Polizei eintraf, war es schon zu einer handfesten Auseinandersetzung gekommen. Die Polizeibeamten empfanden laut Polizeibericht "die Grundstimmung auf dieser Party deutlich aggressiver". Anscheinend hatten die Partygäste bereits ordentlich Alkohol getrunken. Mehrere Streifenwagen rückten an, die Feier wurde aufgelöst. Damit war die Sache aber noch nicht erledigt.

Missglückter "Streich": Polizei findet Kennzeichen-Dieb

Als die Polizeibeamten zu einem der Dienstfahrzeuge zurückkehrten, stellten sie fest, dass das vordere Kennzeichen abgerissen und entfernt und das hintere beschädigt worden war. In unmittelbarer Nähe hat die Polizei den mutmaßlichen Täter gefunden, ein 18-jähriger Memminger. Jemand hatte das Ganze per Handy auf Video aufgenommen, ein weiterer Partygast hat der Polizei das Video geschickt. Zu sehen war der junge Memminger mit dem Kennzeichen in der Hand.

Was darf man in Coronazeiten? Die Polizei informiert

Darf ich auf öffentlichen Plätzen grillen bzw. feiern?Grundsätzlich ist ein gemeinsamer Aufenthalt im Öffentlichen Raum nach wie vor nur gestattet:

  • Mit Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, Geschwistern sowie Angehörigen eines weiteren Hausstands, ODER
  • In Gruppen von bis zu 10 Personen.