Neben der Corona-Pandemie gibt es für Urlauber aktuell noch mehr schlechte Nachrichten. Der Ukraine-Krieg könnte die Flugpreise steigen lassen. Die rasant gestiegenen Rohölpreise verteuern auch Kerosin. Wie groß das Ausmaß ist, ist bislang noch unklar. Der ADAC rät zu einer frühzeitigen Buchung. Doch dabei sollte man vorsichtig sein. Auch nachträglich können erhöhte Beförderungsentgelte aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger fällig werden. Wie die Fluggesellschaft Lufthansa gegenüber dem ADAC mitteilt, schließt sie teurere Tickets nicht aus. Sie werde die Preise bei Bedarf anpassen. Wegen der Entwicklung des Rohölpreises bezeichnet die Lufthansa Preisanpassungen in diesem Jahr als "wahrscheinlich".
Wann können Flugpreise auch nach dem Kauf erhöht werden?
Die Fluggesellschaft kann laut ADAC nicht ohne Weiteres die Preise ohne Zustimmung des Fluggastes nachträglich erhöhen. Eine Preiserhöhung is nur möglich, wenn die Airline sich diese vertraglich vorbehalten hätte, zum Beispiel durch eine entsprechende Klausel in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen. Wenn ein Vertrag eine solche Preisanpassungsklausel enthält, muss im Einzelfall geklärt werden, ob diese wirksam ist. Sollte die Fluggesellschaft oder der Veranstalter über eine Preiserhöhung informieren, müssen diejenigen, die damit nicht einverstanden sind, widersprechen und den Anbieter auffordern, den Flug oder die Reise wie gebucht durchzuführen.
Besondere Regeln bei Pauschalreisen
Für Pauschalreisen gelten besondere Regeln. Laut Reiserecht kann der Veranstalter den Preis bis 20 Tage vor Reisebeginn erhöhen, wenn der Grund hierfür erhöhte Beförderungsentgelte sind. Dazu zählen auch höhere Kosten für Treibstoff. Möglich ist das laut ADAC aber nur, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine entsprechende Preisanpassungsklausel vorsehen, die neben der Erhöhung auch eine Senkung des Reisepreises beinhalten muss. Der Veranstalter muss dem Reisenden die Erhöhung klar und verständlich schriftlich oder per E-Mail begründen. Sollte sich der Reisepreis um mehr als acht Prozent erhöhen, kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist das Angebot zur Preiserhöhung entweder annimmt oder vom Vertrag zurücktritt.