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Tipps für Reisende: So kommen Urlauber stressfrei durch den Zoll

Zollamt gibt Tipps für Reisende

So kommen Urlauber stressfrei durch den Zoll

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    Eine Gepäckkontrolle am Flughafen. Damit es bei der Rückkehr aus dem Urlaub stressfrei abläuft, hat der Zoll einige Tipps.
    Eine Gepäckkontrolle am Flughafen. Damit es bei der Rückkehr aus dem Urlaub stressfrei abläuft, hat der Zoll einige Tipps. Foto: Zoll

    Damit genau diese bösen Überraschungen nach dem Sommerurlaub ausfallen, hat das Hauptzollamt Augsburg einige Tipps für Reisende in der Urlaubszeit:

    Das gilt es bei der Rückkehr aus dem Urlaub aus Sondergebieten zu beachten 

    So dürfen laut dem Hauptzollamt Augsburg bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern und aus Sondergebieten (z.B. Kanarische Inseln, französische Übersee-Departements) mitgebrachte Waren zu nichtgewerblichen Zwecken nur innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen pro Person abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden. Insbesondere für Tabakwaren, Alkohol und alkoholartige Getränke sowie Arzneimittel und Kraftstoffe sind bestimmte Freimengen zu beachten, die nicht überschritten werden dürfen.

    Mitbringsel von der Reise durch den Zoll: Vorher informieren ist ratsam

    Die Pressesprecherin des Hauptzollamts Augsburg Ute Greulich-Stadlmayer appelliert an alle Reisenden, "Es ist ratsam, sich vorab im Netz unter www.zoll.de zu informieren, welche Souvenirs bedenkenlos aus dem Ausland mitgebracht werden können, welche Reisefreimengen für die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern gelten und von welchen Waren man auf jeden Fall die Finger lassen sollte".

    Das gilt laut dem Zoll grundsätzlich

    • Wenn keine Einfuhrverbote vorliegen, sind Wareneinfuhren aus Nicht-EU-Ländern abgabenfrei - bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro - bei Flug- bzw. Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro - bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro
    • Waren, für die eine besondere Mengengrenze (z.B. Tabakwaren oder Alkohol) gilt, werden beim Warenwert nicht mit eingerechnet. Die Freimengen gelten jedoch nur, wenn diese von den Reisenden mitgeführt werden. Werden die Waren zum Beispiel voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert, gelten andere Regelungen.
    • Finger weg von Verbotenem! Für Waren, die dem Artenschutz unterliegen, illegalen Substanzen, Gegenständen, die ggf. unters deutsche Waffenrecht fallen, gefälschter Markenware, ausländischen Kulturgütern, bestimmten Lebens- und Arzneimitteln sollte man ganz die Finger lassen. Hier drohen u.U. auch strafrechtliche Konsequenzen.
    • Reisen innerhalb der EU unterliegen dagegen grundsätzlich keinen Beschränkungen. Eine Ausnahme besteht allerdings für sogenannte Genussmittel (z.B. Alkohol und alkoholhaltige Getränke, Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren sowie Kaffee), für die EU-weit nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Für diese Waren sind daher auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschiften und Richtmengen, bei denen ein Verbringen für den Eigenbedarf angenommen wird, zu beachten.
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