Einer Mitteilung der Landespolizeidirektion (LPD) Tirol zufolge tritt das Verbot am 25. April 2024 von 11 Uhr bis 22 Uhr in Kraft. Laut einem Erlass des österreichischen Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, gilt das Verbot für Lkws und Sattelschlepper mit einem zulässigen Höchstgewicht von 7,5 Tonnen, sowie für Lastwagen mit Anhänger die in der Summe ein Höchstgewicht von 7,5 Tonnen erreichen.
Grund für Fahrverbot
Grund für das Verbot ist ein Feiertag in Italien. Die Tiroler Polizei weist Lkw-Fahrer, die in Richtung Italien unterwegs sind, darauf hin, die Inntal- Brennerstrecke großräumig zu umfahren bzw. bereits vor der Einfahrt nach Österreich geeignete Parkplätze anzufahren und dort die bestehenden Verbote abzuwarten. Die Polizei erinnert außerdem daran, dass nicht unter die Ausnahmeregelung fallende Lkw an der Einreise nach Österreich gehindert werden und wieder umkehren müssen. Der Pressemitteilung des LPD Tirol zufolge gilt das Verbot für Fahrten, bei denen das Ziel der Fahrt in Italien liegt oder über Italien erreicht werden soll
Von dem Verbot sind folgenden Strecken betroffen:
- Inntalautobahn A 12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlussstelle Imst und
- Brennerautobahn A 13 Anschlussstelle Innsbruck Süd bis zur Staatsgrenze
Andere Fahrverbote im Anschluss an die Sonderfahrverbote (Nachtfahrverbot und LKW Fahrverbot auf Grund des Immissionsschutzgesetz-Luft) bleiben von dem Verbot unberührt und sind zu beachten.
Welche Fahrten sind vom Verbot ausgenommen?
Ausgenommen vom Verbot sind Folgende Fahrten:
- Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh
- Postsendungen sowie periodischen Druckwerken
- Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten
- Unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen
- Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen
- Medizinische Versorgung
- Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs
- Straßen- oder Bahnbau
- Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen
- Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs
- Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (§ 2 Abs. 1 Z 42 KFG 1967)
- Fahrten mit Fahrzeugen der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller zum und vom Ort der Auftragserfüllung
- Fahrten gemäß § 42 Abs. 3a StVO
- Unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen oder Lastkraftwagen mit Anhängern des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2001, in Österreich aufhalten
- Hilfstransporten anerkannter Organisationen
- Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen (§ 64 Luftfahrtgesetz) oder Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden
- Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden; dies gilt im kombinierten Güterverkehr Wasser-Straße sinngemäß
- Fahrten, deren Ziel in Italien liegt oder über Italien erreicht wird und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Italien ausgenommen sind
Weitere Ausnahme für Lkw-Fahrer mit Ziel Österreich
Fahrer, die nachweislich ihren Wohnsitz in Österreich anfahren bzw. den Firmensitz in Österreich ansteuern und dort das Fahrverbot abwarten, können wie bisher ihre Fahrt dorthin fortsetzen. Es kann davon ausgegangen werden, dass zumindest dadurch das vorübergehende Ziel der Fahrt in Österreich gelegen ist.
Wichtiger Hinweis der Polizei
Aufgrund des gegenständlichen Lkw-Fahrverbotes muss in den Morgenstunden des 26. April ab 05:00 Uhr mit erhöhtem Schwerverkehrsaufkommen auf der Inntal- und Brennerautobahn gerechnet werden. Aus diesem Grund wird am 26. April die Lkw-Dosierung bzw. Blockabfertigung auf der A12 bei Kufstein-Nord aktiviert.