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LKW-Sonder-Fahrverbot in Tirol an Karfreitag und Karsamstag

2 Strecken betroffen

Österreich erlässt Sonder-Fahrverbot für LKW in Tirol an Karfreitag und Karsamstag

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    LKW-Sonder-Fahrverbot in Tirol an Karfreitag und Karsamstag, unter anderem auf der A12 bei Kufstein. (Symbolbild)
    LKW-Sonder-Fahrverbot in Tirol an Karfreitag und Karsamstag, unter anderem auf der A12 bei Kufstein. (Symbolbild) Foto: Matthias Balk/dpa

    Die Landesverkehrsabteilung der Landes-Polizeidirektion Tirol weist in einer Mitteilung darauf hin, dass nicht unter die Ausnahmeregelung fallende LKW im Bereich Kiefersfelden und am Brenner an der Einreise nach Österreich gehindert werden und wieder umkehren müssen. Erlassen hat die Beschränkungen des Schwerlastverkehrs in Tirol das Österreichische Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, und zwar auf Grund des § 42 Abs. 5 StVO 1960.

    LKW-Fahrverbot für Fahrtziel Italien:

    • 07. April 2023 (Karfreitag), in der Zeit von 16 Uhr bis 22 Uhr
    • 08. April 2023 (Karsamstag), in der Zeit von 11 Uhr bis 15 Uhr

    LKW-Fahrverbot für Fahrtziel Deutschland:

    • 07. April 2023 (Karfreitag), in der Zeit von 00 Uhr bis 22 Uhr

    Das Fahrverbot gilt für Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 Tonnen beträgt, erlassen.

    Das LKW-Fahrverbot gilt für diese Ziele:

    • 07. April 2023 (Karfreitag) für Fahrten, wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland und Italien liegt oder über Deutschland und Italien erreicht werden soll.
    • 08. April 2023 (Karsamstag) für Fahrten, wenn das Ziel der Fahrt in Italien liegt oder über Italien erreicht werden soll.

    Das LKW-Fahrverbot gilt auf diesen Strecken:

    • Inntalautobahn A12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlussstelle Imst
    • Brennerautobahn A13 von der Anschlussstelle Innsbruck Süd bis zur Staatsgrenze Brenner

    Ausnahmen vom LKW-Fahrverbot:

    1. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (§ 2 Abs. 1 Z 42 KFG 1967), Fahrten mit Fahrzeugen der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller zum und vom Ort der Auftragserfüllung, Fahrten gemäß § 42 Abs. 3a StVO, unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen oder Lastkraftwagen mit Anhängern des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2001, in Österreich aufhalten oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen.
    2. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen (§ 64 Luftfahrtgesetz) oder Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden.
    3. Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert wer-den oder bereits befördert wurden; dies gilt im kombinierten Güterverkehr Wasser-Straße sinngemäß.
    4. Fahrten, deren Ziel in Italien liegt oder über Italien erreicht wird, wenn sie während des Zeitraumes gemäß § 1 Z 1 oder 2 auf der Inntalautobahn A 12 oder Brennerautobahn A 13 durchgeführt werden und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Italien ausgenommen sind.
    5. Fahrten, deren Ziel in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht wird, wenn sie während des Zeitraumes gemäß § 1 Z 2 auf der Inntalautobahn A 12 oder Brennerautobahn A 13 durchgeführt werden und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Deutschland ausgenommen sind.

    Andere Fahrverbote im Anschluss an die Sonderfahrverbote (Nachtfahrverbot, LKW Fahrverbot auf Grund des Immissionsschutzgesetz-Luft und das Wochenendfahrverbot) bleiben dadurch unberührt und sind zu beachten.

    Weitere Ausnahme:

    LKW-Fahrer, die zwar das Ziel der Fahrt südlich des Brenners oder entsprechend in Deutschland oder über Deutschland erreichen, aber nachweislich ihren Wohnsitz, bzw. den Firmensitz in Österreich anfahren und dort das Fahrverbot abwarten, können wie bisher ihre Fahrt dorthin fortsetzen. Es kann davon ausgegangen werden, dass zumindest dadurch das vorübergehende Ziel der Fahrt in Österreich gelegen ist.

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