In einem Mehrfamilienhaus in Biberach gerieten in der Nacht auf Sonntag gegen 04:15 Uhr mehrere Menschen in Streit. Die 34-jährige Frau, die dort wohnt, wollte daraufhin, dass ihre zwei Gäste die Wohnung verließen. Doch die weigerten sich - der Streit eskalierte.
Frau sticht in Biberach mit Messer zu - Mann wird lebensgefährlich verletzt
Die 34-Jährige soll daraufhin zum Messer gegriffen und es einem der Gäste in den Rücken gestoßen haben, heißt es in einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft Ravensburg und des Polizeipräsidiums Ulm. Der 22-Jährige wurde lebensgefährlich verletzt. Die Rettungskräfte brachten ihn ins Krankenhaus. Der junge Mann soll mittlerweile außer Lebensgefahr sein.
Polizei nimmt Frau in Biberach fest - Einlieferung ins Gefängnis
Polizisten nahmen die 34-Jährige widerstandslos in ihrer Wohnung fest und brachten sie auf das Polizeirevier. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Ravensburg erließ der zuständige Bereitschaftsrichter noch am Sonntag einen Haftbefehl gegen die 34-jährige Frau. Sie steht laut Polizei unter dem dringenden Tatverdacht des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Die Polizei brachte sie ins Gefängnis. Dort sitzt sie seitdem in Untersuchungshaft.
Beteiligte sollen sich untereinander kennen
Die Staatsanwaltschaft Ravensburg und die Kripo Biberach ermitteln nun die Hintergründe der Tat. Nach ihren ersten Erkenntnissen sollen sich die Beteiligten kennen.
Strafe für Totschlag und versuchten Totschlag
Wird ein Mensch durch eine Straftat absichtlich getötet, ist das in der Regel Totschlag oder Mord. Wenn das Opfer überlebt, kann sich der Angreifer trotzdem strafbar machen. Dann spricht man von einem versuchten Mord oder einem versuchten Totschlag. Paragraph 212 des Strafgesetzbuchs sieht für einen Totschlag eine Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren vor. In besonders schweren Fällen muss der Täter mit einer lebenslangen Gefängnisstrafe rechnen.
Bleibt es bei einem Versuch, kann die Strafe milder ausfallen oder - bei einem untauglichen Versuch - sogar ganz davon abgesehen werden. Laut Paragraph 23 Abs. und Paragraph 49 Abs. 1 im Strafgesetzbuch beträgt das Strafmaß für einen versuchten Totschlag eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bis hin zu elf Jahren und drei Monaten. Die Mindesstrafe bei versuchtem Totschlag liegt also bei zwei Jahren Haft.