Leider kommt es immer wieder, und viel zu häufig (jedes einzelne Mal ist einmal zu viel!), zu Geburtsschäden durch Fehler der die Geburt betreuenden Hebamme oder den zuständigen ärztlichen Geburtshelfer. Die Folgen können schwerste Behinderungen des neugeborenen Kindes sein, aufgrund von hypoxischen Schäden (Sauerstoffmangel oder Unterbrechung der Sauerstoffversorgung des Kindes während der Geburt), und lebenslange Pflegebedürftigkeit, ohne dass das Kind jemals ansatzweise dazu in der Lage wäre, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Unermessliches Leid also für die ganze Familie. Das ist zu alledem nicht selten kommt, zeigt eine umfangreiche Rechtsprechung, welche konkret häufige Fehler benennt, zum Beispiel
- dass der die Geburt betreuende Gynäkologe einen groben Behandlungsfehler begeht, wenn er etwa der Hebamme die weitere Beobachtung der CTG-Aufzeichnungen überlässt, obwohl diese bereits hochpathologisch sind, und wenn er sich auch nicht in kurzen Abständen darüber informiert und die medizinisch notwendigen Befunde dazu erhebt, ob inzwischen eine Besserung eingetreten ist, oder
- wenn der die Geburt betreuende Arzt, nachdem die CTG- Aufzeichnungen wegen schlechter Qualität des Gerätes nicht mehr auswertbar geworden sind, trotz verschiedener Anzeichen für eine Hypoxie weder eine kurze Kopfschwartenelektrode anlegt noch eine Mikroblutgasanalyse vornehmen lässt, oder
- das Unterlassen der zwingend gebotenen Beendigung einer Schwangerschaft durch Kaiserschnitt u.v.a.m.
Häufig ist es gerade eben kein schicksalhafter Verlauf, was da passiert ist, auch wenn die Ärzte die jungen Eltern, die in einer solchen Situation häufig geschockt und überfordert sind, dies Glauben zu machen versuchen. Beitrag von: Fachanwalt für Medizinrecht Benedikt Jansen/Kempten