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Weihnachten und Silvester: Wie die Polizei im Allgäu kontrolliert

Corona-Beschränkungen

Weihnachten und Silvester: Wie die Polizei im Allgäu kontrolliert

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    Nur an den Weihnachtsfeiertagen gilt eine Ausnahme der Kontaktbeschränkung (Symbolbild).
    Nur an den Weihnachtsfeiertagen gilt eine Ausnahme der Kontaktbeschränkung (Symbolbild). Foto: Bild von Michi-Nordlicht auf Pixabay

    Bis zum 10. Januar 2021 gilt in Sachen Kontaktbeschränkung bayernweit die Regel: Es dürfen sich maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Kinder bis 14 Jahren zählen nicht dazu. Das gilt nach derzeitigem Stand auch an Silvester.

    Weihnachten: Wer darf sich sehen?

    Für Besuche zwischen dem 24. und 26. Dezember gelten zwei Regeln:

    • die "maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten-Regel", z.B. bei Nachbarschafts- oder Freundeskreis-Besuchen.  ODER 
    • die Familien-Besuchs-Regel: jeder Haushalt darf bis zu vier weitere Personen aus dem engsten Familienkreis einladen, ohne Beschränkung der Zahl der Haushalte. Auch hier sind Kinder unter 14 Jahren ausgenommen. Zum engsten Familienkreis zählen Verwandte in gerader Linie wie Eltern, Kinder oder Enkelkinder. Lebenspartner, Ehegatten und Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gehören ebenso dazu wie Geschwister, deren Kinder und Haushaltsangehörige. 

    Kontrolliert die Polizei an Weihnachten und Silvester?

    Wie kontrolliert die Polizei, ob sich die Menschen im Allgäu an den Weihnachtsfeiertagen und Silvester an die Kontaktbeschränkungen halten? all-in.dehat bei Dominic Geißler, Pressesprecher des Polizeipräsidiums Schwaben Süd/West, nachgefragt.  "Die Polizei kontrolliert nach wie vor die Regeln zum Infektionsschutz", so Geißler. Ein besonderes Augenmerk liegt an den Weihnachtsfeiertagen im öffentlichen Raum. Die Polizei werde nicht von Hautür zu Haustür gehen, um zu kontrollieren. "Das wollen und machen wir nicht, das gleicht einem Polizeistaat", so Geißler. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Ausnahme liegt im sogenannten "Begründeten Verdacht": Wenn beispielsweise ein Nachbar der Polizei eine Ruhestörung meldet, werden die Beamten den Fall überprüfen. Sie sind dann auch befugt, die Wohnung zu betreten und die Personenanzahl etc. zu kontrollieren. 

    Was droht bei Verstößen?

    Wer gegen die Ausgangsbeschränkungen verstößt, dem droht ein Bußgeld von 250 Euro. Bei einem Verstoß gegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung liegt der Regelsatz bei 500 Euro, teilt das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integrationauf seiner Homepagemit. "Verantwortlich für das Bußgeld sind die jeweiligen Kreisverwaltungsbehörden, nicht die Polizei vor Ort", erklärt Geißler. In den Landkreisen sind das die jeweiligen Landratsämter. Hält sich jemand zum wiederholten Mal nicht an die Regeln, dann droht auch ein höheres Bußgeld.

    Lagerfeuer im eigenen Garten

    Zwischen21 und 5 Uhr gilt auch an Weihnachten und Silvester in Bayern eine nächtliche Ausgangsbeschränkung. Dann darf man die Wohnung nur aus triftigen Gründen verlassen. Dazu zählen nach Angaben des Staatsministeriums 

    • ein medizinischer oder veterinärmedizinischen Notfall oder andere medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
    • die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbare Ausbildungszwecke,
    • die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
    • die unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
    • die Begleitung Sterbender,
    • Handlungen zur Versorgung von Tieren oder ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe.

    Vom Begriff der Wohnung erfasst sind auch privat genutzte Gärten, Terrassen und Balkone in unmittelbarer Nähe der Wohnung. Darf man also an Silvester nach 21 Uhr im eigenen Garten zum Beispiel ein Lagerfeuer machen? "Ein Lagerfeuer ist okay, sofern man die Kontaktbeschränkungen (max. fünf Personen aus max. zwei Haushalten) einhält", erklärt Geißler gegenüberall-in.de. Wichtig ist, dass keine großen Zusammenkünfte stattfinden.

    "Christbaum loben" in der Nachbarschaft: Wer hat die Verantwortung?

    Wenn die maximale Personenzahl an den Weihnachtsfeiertagen in einer Wohnung schon erreicht ist und sich noch weitere Menschen zu diesem Haushalt gesellen, beispielsweise zum traditionellen "Christbaum loben" in der Nachbarschaft, wird laut Geißler wohl ein Richter klären müssen, wer welche Strafe zahlt. "Die Verantwortung liegt aber auf beiden Seiten, sowohl beim Gastgeber, als auch beim Gast." Beide erhalten dann vermutlich eine Anzeige, so Geißler. Auch hier ist die Begründung: Die Vermeidung von größeren Zusammenkünften.Häufige Fragen und weitere Informationen rund um das Thema Ausgangsbeschränkung gibt es auf der Homepage des Innenministeriums.

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