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Viele Fragen offen bei neuem Gesetz für Kindergärten in Bayern

Betreuung

Viele Fragen offen bei neuem Gesetz für Kindergärten in Bayern

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    Viele Fragen offen bei neuem Gesetz für Kindergärten in Bayern
    Viele Fragen offen bei neuem Gesetz für Kindergärten in Bayern Foto: Rainer Jensen (dpa)

    Es gibt keine Gastkinder mehr, aber im letzten Jahr fließt Geld vom Staat, und die Gruppen werden kleiner – das sind die wichtigsten Änderungen im neuen Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz, kurz: 'BayKiBiG'. Eigentlich sollte das neue Gesetz ab 1. September in Kraft treten. Das verschiebt sich aber voraussichtlich auf 1. Januar 2013, so Gerhard Dix, Referatsleiter für 'Bildung und Soziales' beim Bayerischen Gemeindetag, auf der Kreisverbandsversammlung in Sonthofen. Dennoch werde es einige Neuerungen im Herbst geben.

    So erhalten die Eltern für jedes Kind im letzten Kindergartenjahr vom Freistaat einen Zuschuss von 50 Euro. Die Förderung steigt ab September 2013 auf 100 Euro. Die Gelder fließen vom Staat über die Kommunen an die Träger. Allerdings sind die neuen Regelungen noch nicht ganz ausgegoren, kritisierte Dix. So sei bislang die Definition des 'letzten Kindergartenjahrs' ungeklärt: Was gilt, wenn ein 'Schulkind' zurückgestellt werde oder wenn ein Kind schon mit vier Jahren in die Schule komme?

    'Wir haben das Personal nicht' Ein weiteres Problem: Der sogenannte Mindestanstellungsschlüssel wird von 11,5 auf 11 gesenkt. Das heißt, einer Arbeitsstunde einer pädagogischen Fachkraft stehen ab September elf Betreuungsstunden gegenüber. Das sei sicher sinnvoll, aber, so Dix: 'Wir haben das Personal nicht.' Die Akademien würden erst jetzt langsam ausgebaut. Immerhin: Eine dreijährige Übergangsfrist sei geplant. Wer diesen Betreuungsschlüssel nicht erfülle, müsse bis dahin auch keine Kürzung der staatlichen Fördermittel befürchten.

    Keine Gastkinder mehr Neu ist auch der Wegfall der Regelungen für Gastkinder, die einen Kindergarten außerhalb ihrer Heimatgemeinde besuchen. Künftig zahlt jede Gemeinde für 'ihre' Kinder die gesetzliche Leistung – unabhängig von der Betreuungsform und vom Betreuungsort. Im Falle von Investitionen etwa in einen Kindergarten sollen die betreffenden Gemeinden einen möglichen finanziellen Ausgleich untereinander regeln. Neu ist auch, informierte Dix weiter, dass in Zukunft nicht nur freie gemeinnützige Träger einer Kindertagesstätte, sondern auch kommunale Träger einen Förderanspruch gegenüber der Aufenthaltsgemeinde haben.

    Schwierig wird es für die Gemeinden ab dem 1. August 2013, wenn Eltern das gesetzlich verbriefte Recht auf einen Betreuungsplatz ab dem ersten vollendeten Lebensjahr anmelden. Derzeit planen zwar die Kommunen bayernweit die Schaffung von insgesamt rund 110 000 Plätzen, was aber nur einer Versorgungsrate von 43 Prozent entspreche. Die Eltern könnten das Recht des Kindes im Zweifelsfall einklagen. Referatsleiter Dix empfahl den versammelten Bürgermeistern, einen Tagespflegeplatz oder einen Platz in der Nachbargemeinde anzubieten, wenn vor Ort kein Platz zur Verfügung stehe.

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