Im Revisionsprozess zu dem Mord in Lindau-Zech 2017 hat das Landgericht Kempten heute ein Urteil gefällt. Es bleibt bei seinem Urteil von lebenslanger Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte das Urteil in Teilen aufgehoben, weil nicht ausreichen auf den psychischen Zustand des Angeklagten eingegangen worden sei.
Streit um psychologische Gutachen - Urteil im Fall des "Zech-Mörders" am Freitag erwartet
Streit um Gutachten
Im Verlauf des neu aufgerollten Prozesses waren die verschiedenen psychologischen Gutachten der Hauptstreitpunkt. Zwei Gutachten waren angefertigt worden. Das erste hatte offensichtlich erhebliche Mängel aufgewiesen. Ein zweites Gutachten hatte die Verteidigung als mangelhaft beschrieben, weil die zuständige Gutachterin den Angeklagten durch ihr Auftreten verärgert haben soll. Sie soll beim ersten von drei Terminen ohne Dolmetscher gekommen sein und allgemein voreingenommen gewesen sein. Das Ergebnis dieses Gutachtens war, dass bei dem Mann keine verminderte Schuldfähigkeit vorliegt.
Hin und her während der Verhandlung
Bei der heutigen Verhandlung wurde dem Angeklagten angeboten, sich erneut von dieser Gutachterin untersuchen zu lassen, um eine verminderte Schuldfähigkeit festzustellen. Dem stimmte der Angeklagte nur unter der Bedingung zu, dass seine Anwältinnen dabei sein dürfen. Das wiederum lehnte das Gericht ab. Auf erneute Nachfrage gab der Angeklagte an, er würde sich von jedem anderen Gutachter untersuchen lassen, nur eben nicht erneut von derselben Gutachterin. Diesen Antrag lehnte das Gericht als unbegründet ab und schloss nach knapp drei Stunden überwiegender Beratungszeit die Beweisaufnahme.
"Schwerstmögliche Tat"
Bei der Urteilsverkündung ging der Richter nochmal auf die besondere Schwere der Tat ein. Es handle sich hier um die "schwerstmögliche Tat", die ein Mensch vollbringen könne. Zwar habe der Angeklagte durchaus eine schwere Kindheit gehabt, trotzdem sei das Gericht der Meinung, "dass ein Mensch seine Entscheidung immer frei treffen kann" und kein Lebensweg von Kindheit an vorgezeichnet ist. Der Mann habe zwar eindeutig eine Persönlichkeitsstörung. Die Schwelle, um ihn als vermindert Schuldfähig einzustufen, sei aber nicht erreicht. Nach der Urteilsverkündung kündigte die Verteidigung bereits an, erneut in Revision gehen zu wollen. Ob ein solches Revisionsverfahren zugelassen wird, muss jetzt erneut der BGH entscheiden.
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