Die Stadt Memmingen hat am Montag die 17. Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des Corona-Virus erlassen. Diese verbietet Menschenansammlungen von mehr als zehn Personen im Bereich der Memminger Altstadt und der Innenstadt vom 31. Dezember, 15 Uhr bis zum 1. Januar, 9 Uhr.
In diesen Bereichen sind Menschenansammlungen verboten
Innerhalb dieses Bereichs liegen Königsgraben, Am Kuhberg, Am Lug in's Land, Zollergraben, Grünanlage Kohlschanze, Kohlschanzstraße, Bahnhofstraße und Mulzergraben. Der durch diese Allgemeinverfügung definierte Innenstadtbereich umfasst nahezu alle publikumsträchtigen Plätze im Stadtgebiet, insbesondere den Markt-, Theater- und Schrannenplatz sowie den Wein- und Roßmarkt. Der festgelegte Bereich schließt auch das Umfeld dieser Plätze ein.
Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit
Mit dieser Regelung sollen spontane Ansammlungen in gelöster Stimmung, auch zwischen fremden Personen, unterbunden werden, so die Stadt. Verstöße gegen die Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.