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Triftiger Grund - Wann gilt's?

Corona

Triftiger Grund - Wann gilt's?

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    Triftiger Grund - Wann gilt's?
    Triftiger Grund - Wann gilt's? Foto: pixabay/ pixelio

    Ab heute (11.01.2021) gelten die verschärften Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen. Ab einer 7-Tage Inzidenz von 200 gilt außerdem ein Bewegungsradius von 15 km.  Mehr Infos dazu finden sie hier. Wegen der aktuellen Ausgangsbeschränkungen, darf das Haus nur aus folgenden triftigen Gründen verlassen werden: 

    • die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,
    • der Besuch von Kita, Schule und Hochschule, soweit diese zulässig sind, und die Teilnahme an Prüfungen,
    • die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden,Versorgungsgänge, Einkauf und der Besuch von Dienstleistungsbetrieben in dem zulässigen Ausmaß 
    • der Besuch eines anderen Hausstands unter Beachtung der Kontaktbeschränkung
    • der Besuch bei Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen unter Beachtung der Kontaktbeschränkung 
    • die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, 
    • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen unter Beachtung der Kontaktbeschränkung, 
    • die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen im engsten Familien- und Freundeskreis, 
    • Sport und Bewegung an der frischen Luft unter Beachtung der Kontaktbeschränkung, 
    • die Versorgung von Tieren, 
    • Behördengänge, 
    • die Teilnahme an Gottesdiensten und an Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften (Maskenpflicht sowie Gesangsverbot), 
    • die Teilnahme an zulässigen Versammlungen.

    Während derAusgangssperrezwischen 21 - 5 Uhr darf das Haus nur noch aus folgenden triftigen Gründen verlassen werden:

    • eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen, 
    • der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
    • der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, 
    • der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger, 
    • der Begleitung Sterbender, 
    • von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder 
    • von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

    Weitere FAQ zu den Corona Regelungen der Bayerischen Landesregierung finden Siehier. Die aktuellen Corona Werte in der 7 Tage Inzidenz hören Sie bei uns im laufenden Programm.

    News und Musik: Das Webradio von RSA Radio.

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