Startseite
Icon Pfeil nach unten
Allgäu
Icon Pfeil nach unten

Traktor-Führerschein künftig frühestens mit 15 Jahren

Landwirtschaft

Traktor-Führerschein künftig frühestens mit 15 Jahren

    • |
    • |
    Traktor-Führerschein künftig frühestens mit 15 Jahren
    Traktor-Führerschein künftig frühestens mit 15 Jahren Foto: Fendt

    Den Traktor-Führerschein gibt es künftig frühestens mit 15 Jahren: Eine Ausnahmegenehmigung für landwirtschaftliche Zugmaschinen kann ab sofort nicht mehr wie bisher ab dem 14. Lebensjahr, sondern frühestens ab dem 15. Geburtstag erteilt werden.

    Hintergrund ist eine Neudefinition der Fahrerlaubnisklasse L durch die Regierung von Schwaben. Das Mindestalter für den Erwerb dieser Fahrerlaubnisklasse beträgt normalerweise 16 Jahre. Zur Entlastung von Landwirten wurden für eigene Kinder ab 14 Jahren immer wieder Ausnahmen vom Mindestalter für die Mithilfe im elterlichen Betrieb erteilt.

    Um eine einheitliche Verfahrensweise bei der Beurteilung sicherstellen zu können, stellte die Regierung von Schwaben in Zusammenarbeit mit sämtlichen Fahrerlaubnisbehörden nun entsprechende Richtlinien auf.

    Durch eine Rechtsänderung wurde die Fahrerlaubnisklasse L, welche für landwirtschaftliche Zugmaschinen bis zu einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 32 km/h (mit Anhänger bis 25 km/h) galt, dahingehend neu definiert, dass nun entsprechende Fahrzeuge bis 40 km/h geführt werden dürfen.

    Zwar dürfen diese mit Anhänger weiterhin nur mit 25 km/h geführt werden, eine Drosselung des Zugfahrzeuges auf 25 km/h ist jedoch nicht mehr erforderlich. Dies bedeutet, dass bauartbedingt große Traktoren, welche auf 40 km/h gedrosselt (nicht mehr auf 25 km/h) werden, mit Anhänger von Inhabern der Klasse L gefahren werden dürfen.

    Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei 'Klasse-L-Fahrzeugen' nun jedoch nicht mehr nur um bauartbedingt kleine Traktoren mit einem überschaubaren Verkehrssicherheitsrisiko, sondern unter Umständen um sehr große Fahrzeuge mit nahezu Lkw-Größe handelt, werden Ausnahmen vom Mindestalter schwabenweit zukünftig frühestens ab Erreichen des 15. Lebensjahres erteilt.

    Voraussetzung bleibt weiterhin, dass es sich bei der Landwirtschaft nicht um einen 'Hobby-Betrieb' handelt, sondern die Mithilfe des Jugendlichen im elterlichen Betrieb für den Erhalt des Hofes erforderlich ist. Außerdem muss der Antragsteller weiterhin seine geistige und körperliche Reife durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung nachweisen.

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare
    Dieser Artikel kann nicht mehr kommentiert werden