Sommerzeit ist Gartenzeit. An schönen Sommertagen im eigenen Garten entspannen – einfach herrlich. Aber: Gärten haben auch viel Konfliktpotential, besonders wenn der Nachbar partout nicht weiß, was erlaubt ist und was nicht. Wir verraten Ihnen, was Sie zurecht auf die Palme bringen darf. Hauptstreitpunkt Lärm bei der Gartenarbeit Einer der häufigsten Gründe, warum Sie sich mit Ihren Nachbarn in die Wolle bekommen, ist der Lärm bei der Gartenarbeit. Während Sie gerade ein wohlverdientes Nickerchen auf Ihrer Terrasse machen möchten, will Nachbar unbedingt den Rasen mähen: Ein klassischer Interessenskonflikt – der aber gar nicht sein müsste. Es gibt nämlich klare Regeln, wann „die da drüben“ welche Arbeiten durchführen dürfen. Den Einsatz von motorbetriebenen Geräten (Rasenmäher, Heckenschere usw.) regelt grundsätzlich schon mal das Bundesimmissionsschutzgesetz. Laut dem dürfen solche Geräte zwischen 8 Uhr abends und 7 Uhr morgens nicht benutzt werden. Besondere reglementiert sind extra-laute Geräte (Laubbläser, Motorsägen etc.). Die dürfen eigentlich nur zwischen 10 und 13 Uhr und zwischen 15 und 17 Uhr benutzt werden. An Sonn- und Feiertagen dürfen gar keine motorbetriebenen Gartengeräte zum Einsatz kommen. Allerdings darf der Nachbar sich hier nicht nur auf das Bundesgesetz verlassen. Einzelne Gemeinden und Kommunen haben zusätzliche Regelungen festgelegt. Am besten ist es, Sie informieren sich einmal beim Ordnungsamt. Das kann Ihnen sagen, ob der Nachbar sich korrekt verhält oder ob sie ihn ordnungsgemäß in seine Schranken weisen dürfen. Pflanzenschnitt - darauf müssen Sie achten Sträucher, Hecken, Bäume müssen regelmäßig geschnitten werden. Um hier Ärger zu vermeiden ist es erst einmal sinnvoll, dass die Nachbarn ihre Pflanzen mit einem ausreichenden Abstand zur Grundstücksgrenze setzen. Hängen dann nach ein paar Jahren trotzdem Äste und Zweige in Ihr Grundstück, gibt es natürlich auch hierfür klare Regeln. Zweige und Äste einfach so abschneiden dürfen Sie nicht. Erst wenn Sie davon wirklich beeinträchtigt sind, dürfen die Zweige weg (etwas Laub auf Ihrem Rasen ist keine relevante Beeinträchtigung). Aber: Bevor Sie selbst zur Säge oder Gartenschere greifen, müssen Sie Ihrem Nachbarn eine Frist setzen. Innerhalb dieser Frist kann er seinen Baum oder Busch selbst zurückschneiden. Kommt er dem nicht nach, dann dürfen Sie selbst Hand anlegen - mit Augenmaß natürlich (Pflanzen verstümmeln geht nicht). Die Äste und Zweige dürfen Sie allerdings nur bis zur Grundstücksgrenze entfernen. Ragt gleich der ganze Baum in Ihr Grundstück, dann heißt es Finger weg. Hier gelten gesonderte Regeln. Öffentlicher Grund Hecken, Sträucher und Bäume, die in öffentlichen Grund hineinwachsen, müssen ebenfalls regelmäßig zurückgeschnitten werden. Wuchert Nachbars Hecke ein Verkehrsschild zu, dann muss er es unverzüglich frei schneiden. Das gilt auch, wenn durch Gartenpflanzen Straßenkreuzungen nicht mehr einsehbar oder Gehwege nicht mehr begehbar sind und sie auf die Straße ausweichen müssen. Hier kümmert sich aber oft die Gemeinde drum. Entweder der Nachbar bekommt eine Aufforderung zum Zurückschneiden, oder die Gemeinde wird gleich selbst aktiv und schneidet die entsprechenden Pflanzen zurück. Der Nachbar bekommt das aber natürlich in Rechnung gestellt. Bäume fällen und zurückschneiden Besonders große Bäume können in Gärten ganz schön stören – auch wenn der Baum „nur“ nebenan steht. Wenn Sie so ein Gewächs nervt und der Nachbar Ihren Aufforderungen den Baum zu fällen nicht nachkommt, dann Vorsicht: Er könnte im Recht sein. In vielen Gemeinden und Städten gibt es eine sogenannte Baumschutzverordnung. Die verbietet es, z.B. besonders große und schützenswerte Bäume einfach so zu fällen oder auch nur massiv zurückzuschneiden. Ohne guten Grund und eine Genehmigung kann der Nachbar Ihr Problem leider nicht beseitigen. Tut er es trotzdem, dann drohen ihm selbst satte Geldbußen. „Oh, wie verführerisch – Äpfel“ Mal angenommen, Ihr Apfelbaum wächst so nah an der Grundstücksgrenze, dass einige Äste in das andere Grundstück ragen. Darf Ihr Nachbar dann einfach zugreifen? Nein, darf er nicht. Die Äpfel gehören nämlich Ihnen, auch wenn sich die Früchte quasi in „feindlichem Luftraum“ befinden. Nimmt sich der Nachbar trotzdem einen dieser Äpfel, dann begeht er einen Diebstahl und Sie könnten ihm rechtlich an den Kragen. Anders ist die gesetzliche Lage, wenn der Apfel vom Baum fällt und im feindlichen Grundstück landet. Ist das passiert, dann müssen Sie die Finger von lassen. Fallobst gehört nämlich immer dem, auf dessen Grund es liegt. Übrigens gilt diese Regelung auch für alle anderen Früchte und Nüsse und was sonst noch so auf Bäumen, Büschen und Sträuchern wächst. Streitpotenzial: Gartenabfälle und Kompost Im Laufe des Jahres fallen im Garten immer wieder große Mengen an „Grünzeugabfällen“ an und die nerven natürlich. Allerdings können Sie von Ihrem Nachbarn nicht verlangen, dass er die Abfälle innerhalb einer bestimmten Frist wegschafft und dann zu einer Grüngutsammelstelle bringt. Deswegen sollten solche Abfälle immer so gelagert werden, dass sie keine Nachbarn stören. Diese Regeln gelten auch für Komposthaufen. Über die können Sie sich aufregen, bringen wird das aber nichts. Ausnahme: Wenn der Haufen so stinkt, dass Sie dadurch wirklich beeinträchtigt sind, dann können Sie handeln: Der Nachbar muss den Komposthaufen dann abbauen und versetzen. Egal aber, ob es sich um Komposthaufen oder sonstige Gartenabfälle handelt. Kommt Ungeziefer (z.B. Ratten) ins Spiel, dann ist zurecht Schluss mit lustig. Partys, Kinder, Grillen Gartenarbeit ist ein häufiger Streitpunkt, die Gartennutzung ein anderer. Die Nachbarskinder toben und spielen im Garten, deren Eltern werfen den Grill an und dann wird auf dem Nebengrundstück auch noch eine Gartenparty gefeiern. Für manche sind das genügend Gründe, um einen Streit vom (Garten-)Zaun zu brechen. Spielende Kinder Wie Sie es auch drehen und wenden – Kinder (auch die von nebenan) genießen einen besonderen Schutz in unserer Gesellschaft. Toben Kinder im Garten, dann haben Sie das grundsätzlich zu akzeptieren. „Kinderlärm“ gilt nicht mehr als schädliche Umwelteinwirkung, das hat die Bundesregierung so beschlossen. Die Eltern sind aber trotzdem dazu angehalten, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder während der Ruhezeiten etwas leiser sind. Tuba spielen um drei Uhr nachts im Garten müssen Sie dagegen nicht akzeptieren... Grillen und Feuer Akzeptieren müssen Sie auch, wenn die Nachbarn auf die Idee kommen zu grillen. Solange die Nebenbewohner das nicht zu oft tun (hier gibt es aber keine klaren Regeln) und Sie dabei nicht in eine heftige Rauchwolke einhüllen, ist alles in Ordnung. Das gilt übrigens auch für Lagerfeuer. Egal ob in der Feuerschale oder nicht, der Nachbar darf ein Feuer entzünden. Wichtig aber: Bei allen Arten von Feuer (Lagerfeuer, Grillen usw.) müssen immer Löschmittel bereit gestellt werden und das Feuer muss unter Beobachtung sein. Außerdem muss ein Mindestabstand zu Gebäuden und brennbaren Gegenständen eingehalten werden. Gartenparty Gegen gelegentliche Gartenpartys können Sie sich als Nachbar auch nicht wehren. Einzige Voraussetzung: Die Ruhezeiten müssen eingehalten werden. Wenn die Nachbarn auch nach 22 Uhr noch lautstark am Feiern sind, dann ist das natürlich unzumutbar. Falls aber leise weitergefeiert wird, dann spricht nichts dagegen. Gute Nachbarschaft und gegenseitige Toleranz: Ein Rezept gegen fast alles.
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