Vereine können die Bescheinigungen jetzt selbst ausstellen Kaufbeuren/Ostallgäu (hzm). Mit dem neuen Jahr ist eine Neuregelung des steuerlichen Spendenrechts in Kraft getreten. Darauf macht das Finanzamt Kaufbeuren aufmerksam. Die wichtigste Änderung: Künftig können Vereine Spendenbescheinigungen, die offiziell jetzt 'Zuwendungsbestätigungen' heißen, selbst ausstellen. Bisher mussten sie in der Regel die Hilfe der Gemeinden in Anspruch nehmen.
Bei diesem 'Durchlaufspendenverfahren' wurde eine Spende zunächst an die Gemeinde geleistet und von dieser dann an den Verein weitergeleitet. Die Gemeinde stellte auch die Spendenbestätigung aus. Dieses Verfahren, das nach den Erfahrungen des Finanzamtes vor allem bei Sportvereinen üblich ist, kann nach dem neuen Recht beibehalten werden.
Neue Vordrucke
Wenn aber künftig ein Verein selbst die Bescheinigungen ausstellen will, muss er dafür neue Vordrucke der Finanzämter verwenden. Die Finanzämter dürfen bei der Veranlagung ab dem Jahr 2000 bei Spenden ab 100 Mark nur die amtlichen 'Zuwendungsbestätigungen' anerkennen. Bei Beträgen bis 100 Mark reicht weiterhin ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts.
Neben Spenden können auch Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren bei bestimmten Vereinen vom Mitglied bei seiner Einkommenssteuer geltend gemacht werden. Entscheidend ist, ob Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren vom Verein überwiegend zu Leistungen gegenüber den eigenen Mitgliedern und deren Freizeitgestaltung verwendet werden.
In diesem Fall hat das Mitglied durch den Verein einen Vorteil und kann deshalb geleistete Mitgliedsbeiträge nicht absetzen, sondern nur Spenden. Im Einzelnen gilt diese Einschränkung für Vereine, die sich nach ihrer Satzung ganz oder teilweise mit der Förderung des Sports, mit kultureller Freizeitgestaltung, Heimatpflege, Tier- und Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, Brauchtum einschließlich Fasching, Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunk, Modellflug und Hundesport befassen.
Die Liste der begünstigten Zwecke, bei denen sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträger absetzbar sind, ist erweitert worden, unter anderem um die Zwecke Hochwasserschutz, Hilfe für Aussiedler, Verbraucherschutz, Hilfe für Opfer von Straftaten, Schutz von Ehe und Familie, Kriminalvorbeugung.
Eine Einschränkung gab es bei den Vereinszwecken Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde durch Vertriebenenorganisationen sowie Förderung der Völkerverständigung. Bei ihnen sind nur mehr Spenden steuerlich abzugsfähig.
Mit der Neuregelung ergeben sich für die Vereine auch neue Aufzeichnungspflichten, damit die Zuwendungen buchmäßig nachgewiesen werden können. Dies betrifft auch Sachzuwendungen und den Verzicht auf die Erstattung von Aufwand.
Verstöße gegen diese Verpflichtungen können zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.
i Für Rückfragen steht beim Finanzamt Kaufbeuren Frau Butin vormittags unter der Nummer (0 83 41) 8 02-129 für Auskünfte zur Verfügung. Weitere Infomationen im Internet unter www. bundesfinanzministerium. de in der Rubrik 'Steuerabteilung' unter 'Besitz- und Verkehrssteuern'.