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Silvester 2023: Stadt Memmingen verbietet Feuerwerk in der Altstadt

Allgemeinverfügung

Silvester 2023: Memmingen verbietet Feuerwerk in der Altstadt

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    Zum Schutz historischer Gebäude hat die Stadt Memmingen das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Altstadt verboten. (Symbolbild)
    Zum Schutz historischer Gebäude hat die Stadt Memmingen das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Altstadt verboten. (Symbolbild) Foto: free stock photos from www.picjumbo.com auf Pixabay

    Einer Pressemitteilung zufolge erlässt die Stadt Memmingen eine Allgemeinverfügung für das Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern innerhalb der Umgrenzung von Königsgraben, Am Kuhberg, Am Lug ins Land, Zollergraben, Grünanlage Kohlschanze, Kohlschanzstraße, Bahnhofstraße und Mulzergraben. Die Stadt handelt damit entsprechend dem § 24 (Abs. 2 Nr. 1) der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) . Wer sich nicht an die Verfügung hält, dem drohen Bußgelder. 

    Die Allgemeinverfügung:

    1. Das Abbrennen und Abschießen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk, z. B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien usw.) ist über das vom 02. Januar bis 30. Dezember bestehende gesetzliche Abbrennverbot hinaus auch am 31. Dezember 2023 (Silvester) und 01. Januar 2024 (Neujahr) im Bereich der Memminger Altstadt, innerhalb der Umgrenzung von Königsgraben, Am Kuhberg, Am Lug in`s Land, Zollergraben, Grünanlage Kohlschanze, Kohlschanzstraße, Bahnhofstraße und Mulzergraben verboten. Ausgenommen von dem Verbot sind der Westertorplatz und die Grünanlage Reichshain
    2. Der beigefügte Plan über den räumlichen Geltungsbereich ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung
    3. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
    4. Das Verbot nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt. Danach ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden (z. B. Reet- und Fachwerkhäuser) oder Anlagen (z. B. Tankstellen) generell verboten.
    5. Zuwiderhandlungen können gemäß § 46 Nr. 8 b oder Nr. 9 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz i. V. m. § 41 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes in der derzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.
    6. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

    Schutz der Altstadt

    Das Abbrennverbot wird zum Schutz historischer Gebäude erlassen, die sich vor allem im Altstadtbereich befinden. Laut eines Flyers der Stadt Memmingen zum Abbrennverbot dürfen Feuerwerkskörper außerhalb der Altstadtgrenzen jedoch weiter abgefeuert werden. Allerdings sollten die Bürgerinnen und Bürger darauf achten sich von Einrichtungen wie Krankenhäusern, Kirchen, Kinder- und Altersheimen fernzuhalten. 

    Weitere Informationen

    Der vollständige Wortlaut der Allgemeinverfügung inklusive Begründung kann jederzeit an der Anschlagstafel für amtliche Bekanntmachungen (am Welfenhaus, Schlossergasse 1, 87700 Memmingen) eingesehen werden.

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