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Sexuelle Handlungen mit Betrunkener

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Sexuelle Handlungen mit Betrunkener

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    Kaufbeuren (bbm). - Es stand außer Zweifel, dass es heuer am Rande des Tänzelfestes zu sexuellen Handlungen zwischen zwei Jugendlichen (15 und 17) und einem 14-jährigen Mädchen gekommen war. In dem Missbrauchs-Verfahren vor dem Kaufbeurer Jugendschöffengericht gegen die beiden jungen Männer war entscheidend jedoch die Frage, ob das Mädchen seinerzeit so betrunken war, dass es völlig hilflos und somit widerstandsunfähig war. Da es zum Grad der Trunkenheit unterschiedliche Aussagen gab, wurde das Verfahren schließlich gegen jeweils 40 Stunden sozialer Arbeit eingestellt. So blieb der 14-Jährigen auch eine Aussage vor Gericht erspart. Die beiden Angeklagten hatten in der Verhandlung zugegeben, dass sie das Mädchen spätabends im Wald neben dem Tänzelfest-Rondell zu sexuellen Handlungen aufgefordert hatten. Sie hatten die 14-Jährige, die mit Freunden im Bierzelt war, erst kurz zuvor kennen gelernt.

    Das Mädchen war in Begleitung eines Bekannten zum Austreten gegangen und danach mit den ihr bis dahin unbekannten Jugendlichen ins Gespräch gekommen. Außer den beiden Angeklagten gehörten noch vier bis fünf weitere junge Leute zu der Gruppe. Als die 14-Jährige kurz darauf mit den beiden Angeklagten in den Wald ging und aus der Gruppe heraus auch noch eindeutige Bemerkungen fielen, lief ihr Begleiter zurück zum Bierzelt und holte einen Freund als Verstärkung. Bei ihrer Rückkehr sei ihnen das Mädchen und die beiden Angeklagten aus dem Wald entgegengekommen, so der jugendliche Zeuge. Für einen Schuldspruch wäre nun der Nachweis nötig gewesen, dass das Mädchen 'wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zum Widerstand unfähig' war. Nachdem eine Blutprobe kein eindeutiges Indiz ergeben hatte - drei Stunden nach dem Vorfall zeigte der Alkoholtest 1,6 Promille - war das Gericht vor allem auf Aussagen angewiesen. Angeklagte wie Zeugen sprachen zwar durchgehend von einer deutlichen Alkoholisierung, zum Grad der Trunkenheit gab es jedoch unterschiedliche Angaben. Während beispielsweise einer der beiden Angeklagten spontan äußerte, das Mädchen könne vom Vorfall gar nichts mehr wissen, weil es so betrunken war, erklärte ihr damaliger Begleiter, ihm sei eine Alkoholisierung der 14-Jährigen erst aufgefallen, als sie im Bierzelt vom Tisch aufstand. Angesichts der unterschiedlichen Schilderungen regte der Staatsanwalt schließlich eine Verfahrenseinstellung gegen soziale Arbeitsstunden an, die dann auch so erfolgte.

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