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Polizei und Zoll warnen vor Einfuhr von geschützten Pflanzen und Tieren

Artenschutz

Polizei und Zoll warnen vor Einfuhr von geschützten Pflanzen und Tieren

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    Polizei und Zoll warnen vor Einfuhr von geschützten Pflanzen und Tieren
    Polizei und Zoll warnen vor Einfuhr von geschützten Pflanzen und Tieren Foto: Zoll Münster (dpa)

    Statt der Freude über ein uraltes Schmuckstück aus Ozeanien hat sich ein Ostallgäuer Hobby-Völkerkundler erheblichen Ärger mit Staatsanwaltschaft und Polizei eingehandelt. Der 65-Jährige hatte im Internet einen Brustschmuck ersteigert, der einst von Ureinwohnern eines Inselstaates getragen wurde. Was dem Mann nach eigener Aussage entgangen war: Teile des Schmuckes dürften von einem Schildpatt (Teile des Rückenpanzers) einer streng geschützten Meeresschildkrötenart stammen. Weil er im Verdacht steht, gegen das Naturschutzrecht verstoßen zu haben, laufen nun Ermittlungen gegen den Mann.

    Polizei und Zoll warnen eindringlich davor, derartige Waren aus dem Ausland einzuführen. Gerade beim Internetkauf bieten allein Beschreibung und Fotos keinerlei Gewähr auf die Einhaltung der Gesetzeslage. Für die Einfuhr von geschützten Pflanzen oder Tieren benötigt man eine Genehmigung nach dem Washingtoner Artenschutzgesetz. Ohne sie kann der Käufer eines solchen Objektes strafrechtlich belangt werden. Die Artenschutzregelungen gelten für lebende oder tote Tiere und Pflanzen, sowie alle aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse.

    Für die Umsetzung des Artenschutzabkommens ist das Bundesamt für Naturschutz (BfN) zuständig. Die Behörde erteilt auch die Einfuhrgenehmigungen.

    Das Alter der Gegenstände - wie im aktuellen Fall des über 100 Jahre alten Brustschmuckes - ist unerheblich für die Frage, ob eine Genehmigung erteilt werden kann oder nicht. Sind die Papiere der Ware in Ordnung, können Altgegenstände (die vor allem von privaten Sammlern oder Museen gekauft werden) grundsätzlich genehmigt werden, sagt Franz Böhmer vom BfN in Bonn.

    Warnung vor Onlinekauf

    Entscheidend ist, dass der Verkäufer die erforderlichen Dokumente für eine Ausfuhr des Gegenstandes vorlegen kann. "Wenn diese Voraussetzung fehlt, können wir auch nicht die Einfuhr nach Deutschland genehmigen", sagt Böhmer. Nachträglich die Unterlagen im Ausfuhrland zu beschaffen, erweise sich für den Käufer häufig als unmöglich. Auch Böhmer warnt vor Onlinekäufen. Man sei im Internet nie davor gefeit, auf einen Betrüger hereinzufallen und gefälschte Ware zu erstehen.

    Hauptverantwortlich für Verstöße gegen das Artenschutzrecht sind jedoch nicht Internetkäufer, sondern Touristen. In über 80 Prozent aller aufgedeckten Fälle sind laut BfN Reisende beteiligt, die Produkte aus geschützten Pflanzen oder Tieren als Urlaubsandenken mitbringen. Im Jahr 2008 hat der Deutsche Zoll beispielsweise mehr als 1000 Fälle registriert und mehr als 21000 Gegenstände sichergestellt.

    Mehr Verstöße

    Gerade der wachsende Ferntourismus nach Afrika, Asien oder den pazifischen Raum hat die Zahl der Verstöße in den vergangenen Jahren ansteigen lassen. In diesen Regionen leben eine große Menge an Pflanzen- und Tierarten, die international geschützt sind.

    "Klassiker-Mitbringsel" aus diesen Ländern sind laut Böhmer Korallen, Riesenmuscheln, Orchideen, Elfenbeinschnitzereien, Felle oder Schlangenleder - die dann der Zoll beschlagnahmt. Dabei handelt es sich in der Mehrzahl der Fälle laut BfN nicht um Vorsatz der Urlauber, sondern schlichtweg um Unkenntnis, Dummheit oder Ignoranz. "Unwissenheit schützt jedoch vor Strafe nicht", sagt Böhmer. Nicht nur werden die gekauften Gegenstände beschlagnahmt. Oft folgt laut Böhmer ein saftiges Bußgeldverfahren. "Da ist sehr schnell ein hoher dreistelliger Eurobetrag erreicht."

    Informationen zum Thema Artenschutz und Reise im Internet unter:

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