Es begann als Knatsch um die Parkplatz-Zufahrt zu einem Flohmarkt in der Kaufbeurer Karthalle und endete auf der Anklagebank des Amtsgerichts. Einem Kaufbeurer (65), der sich im Dezember 2008 mit seinem Auto vorgedrängelt hatte, war damals vom Veranstalter die Auffahrt verwehrt worden. Daraufhin fuhr der Rentner dem Mann leicht ans Knie - angeblich versehentlich. Dies nahm ihm die Richterin im Urteil, das auf 400 Euro Geldstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung lautete, zwar nicht ab. Sie ging aber ebenso wenig wie der Verteidiger von einer gefährlichen Körperverletzung und Nötigung aus.
Beides war dem Rentner in der Anklageschrift zum Vorwurf gemacht worden. Um zu einer entsprechenden Verurteilung zu kommen, hätte man dem Angeklagten nachweisen müssen, dass er sein Auto als gefährliches Werkzeug eingesetzt hatte, um sich so die Zufahrt zu erzwingen. Für ein derartiges Vorgehen gab es aber keine Beweise. Insbesondere hatten zwei unbeteiligte Zeugen lediglich ein kurzes Anfahren und anschließendes Abbremsen mit leichtem Touchieren des Geschädigten geschildert.
Gegen den Kontrahenten des Angeklagten waren ebenfalls Ermittlungen gelaufen. Dieses Verfahren wurde eingestellt. Laut Schilderung des Rentners hatte der Veranstalter nach dem Vorfall versucht, ihn aus dem Wagen zu zerren. Dabei habe er ihn auch gewürgt. Dass der Konflikt seinerzeit durch eine Aktion des Angeklagten entbrannt war, räumte jetzt auch der Verteidiger ein.
Der Rentner hatte am Flohmarkt teilnehmen wollen und war frühmorgens, kurz vor der Öffnung des Parkplatzes, an zahlreichen anderen Händlern vorbeigefahren, die sich auf der Melchior-Elch-Straße zum Linksabbiegen aufgereiht hatten. Dann wendete er und wollte sich als Rechtsabbieger einen Vorteil verschaffen - was wiederum die düpierten Linksabbieger und den Veranstalter erboste. Der Verteidiger hatte dafür durchaus Verständnis und meinte: "Mir hätte das auch gestunken!" Die Reaktion des Organisators, der sich dann vor dem Angeklagten auf der öffentlichen Straße aufbaute und ihn am Einfahren auf den Parkplatz hinderte, war für den Anwalt jedoch nicht gerechtfertigt: Der Veranstalter habe sich "Befugnisse angemaßt, die ihm definitiv nicht zustehen".
Sein bis dato völlig unbescholtener Mandant habe damals nur erreichen wollen, dass der Veranstalter die Straße freigebe, bei seiner Aktion aber keine Verletzungsabsicht gehabt.
Die Richterin folgte im Urteil der Argumentation des Verteidigers und sah von der Verhängung eines Fahrverbots ab.