Aufgrund der sich stetig bessernden Corona-Lage in Deutschland und auch in Kaufbeuren wird der Dienstbetrieb im Rathaus und in den Außenstellen wieder zu den vor der Corona-Zeit geltenden Öffnungszeiten zurückkehren. Das Rathaus wird damit am 16. Mai wieder öffnen. Auch wenn mit der Rückkehr zu den "alten" Öffnungszeiten die zwingende Notwendigkeit zur Terminvereinbarung in den meisten Bereichen des Rathauses entfällt, so empfiehlt die Stadtverwaltung in einer Mitteilung doch dringend, vor dem Besuch einen Termin zu vereinbaren.
Terminvereinbarung hat sich bewährt
Die Terminvereinbarung hat sich in den letzten beiden Jahren außerordentlich bewährt. Davon profitieren die Bürgerinnen und Bürger in zweierlei Hinsicht: Einerseits verringern sich die Wartezeiten, eine Terminvereinbarung "überholt" nämlich die Wartenden ohne Termin. Andererseits ist bei komplexen Anliegen eine bestmögliche Bearbeitung durch die Vorlaufzeit gegeben.Für das Bürgerbüro inklusive Zulassungsstelle gelten ab 16. Mai 2022 folgende Öffnungszeiten:Montag: 08.00 – 16.00 Uhr Dienstag: 08.00 – 14.00 Uhr Mittwoch: 08.00 – 14.00 Uhr Donnerstag: 08.00 – 16.00 Uhr und 16.00 – 19.00 Uhr (ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung) Freitag: 08.00 – 14.00 UhrFür die allgemeine Verwaltung gelten dann folgende Öffnungszeiten:Montag: 08.00 – 16.00 Uhr Dienstag: 8.00 – 12.00 Uhr Mittwoch: 08.00 – 12.00 Uhr Donnerstag: 08.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr Freitag: 8.00 – 12.00 Uhr Im Standesamt können derzeit aus personellen Gründen ausschließlich Termine nach vorheriger Terminvereinbarung im Rahmen der für die allgemeine Verwaltung geltenden Öffnungszeiten wahrgenommen werden. Allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen bleiben aber ungeachtet der Öffnung des Rathauses weiterhin dringend empfohlen. Dazu gehört beispielsweise der Einsatz einer FFP-2-Maske in den Innenräumen. Die angesprochenen Regelungen und Empfehlungen gelten nicht für Einrichtungen/Bereiche, die vulnerable Personengruppen betreuen (z. B. Alten- und Pflegeheime). Hier sind nach wie vor insbesondere die Festsetzungen der 16. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu beachten.