Inzidenz fünf Tage in Folge unter 50: Einkaufen ohne Test und Termin: Ostallgäu lockert Corona-Regeln ab Dienstag

1. Juni 2021 06:48 Uhr von Redaktion all-in.de
In Ostallgäu benötigt man in Handels- und Dienstleistungsbetrieben keinen Termin mehr. (Symbolbild)
In Ostallgäu benötigt man in Handels- und Dienstleistungsbetrieben keinen Termin mehr. (Symbolbild)
gonghuimin468 von Pixabay

Der Landkreis Ostallgäu lockert seine Corona-Regeln ab Dienstag (1. Juni). Die Inzidenz lag fünf Tage in Folge unter 50. Aktuell hat der Landkreis einen Inzidenzwert von 36,1. Unter anderem benötigt man beim Besuch von Gastronomie sowie Handels- und Dienstleistungsbetrieben keinen Termin mehr. Außerdem ist kein Nachweis eines negativen Corona-Tests, einer überstandenen Infektion oder einer kompletten Impfung mehr nötig.

Diese Corona-Regeln gelten ab Dienstag im Ostallgäu

Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte:Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr ist unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann.
  • Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2 für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.
  • In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht. Soweit in Kassen und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal.
  • Der Betreiber hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Schulen:

  • In den Klassen der Grundschulstufe findet Präsenzunterricht statt.
  • Im Übrigen findet Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt.

Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige: 

  • Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist zulässig. Die Einrichtungen können öffnen.

Kulturstätten:

  • Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher unter folgenden Voraussetzungen öffnen:
  • Die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 Metern zuverlässig gewahrt wird.
  • Für die Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht.
  • Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Diese Regelungen gelten solange, bis durch das Landratsamt die Überschreitung des Schwellenwerts von 50 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird oder weitergehende Lockerungen bekannt gemacht werden.

Coronavirus im Ostallgäu: die aktuelle Lage