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Zu viel gezahlte Betriebskosten müssen an die Jobcenter zurückgezahlt werden

Soziales

Zu viel gezahlte Betriebskosten müssen an die Jobcenter zurückgezahlt werden

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    Zu viel gezahlte Betriebskosten müssen an die Jobcenter zurückgezahlt werden
    Zu viel gezahlte Betriebskosten müssen an die Jobcenter zurückgezahlt werden Foto: Peter Steffen (dpa)

    Für eine Ostallgäuerin AZ-Leserin kam es zuletzt ziemlich hart: Sie verlor ihren Job, bezog deshalb zunächst Arbeitslosengeld I, dann ALG II. Als sie auch noch Mietrückstände hatte, kam ihr zwar eine Betriebskostenrückerstattung zugute, aber der Vermieter verrechnete das Geld mit den Schulden. Dennoch forderte nun das Jobcenter einen Teil seines Mietzuschusses zurück.

    Sei das denn rechtens, fragt die Leserin.

    Das sei es, versichert Kaufbeurens Sozialabteilungsleiter Peter Kloos. 'Denn es findet keine Verrechnung von Guthaben und Schulden statt.' Das Jobcenter zahle seinen Kunden einen Regelsatz (Hartz IV), eine angemessene Miete sowie die Betriebskosten. Letztere erfolgen als vorläufige Abschlagszahlungen:

    Die Betriebskosten für Energie oder Müllentsorgung werden im Voraus berechnet und vom Mieter gezahlt. Nach einem Jahr werden die tatsächlichen Kosten ermittelt – dann zahlt entweder der Vermieter etwas zurück, oder der Mieter muss noch eine Summe nachzahlen.

    Im konkreten Fall bekam die Leserin zwar Geld vom Vermieter zurück, doch der behielt es gleich ein, um die angefallenen Mietrückstände zu begleichen. Doch für Hartz IV-Empfänger gelte, dass sie zu viel gezahlte Betriebskosten dem Jobcenter zurückzahlen müssen – schließlich seien die Leistungen auf die Miete und die tatsächlichen Betriebskosten beschränkt.

    Das gelte auch, wenn dem Mieter eine Rückerstattung zustehe, die der Vermieter aber einbehalte, betont Kloos.

    Denn sonst könnten nämlich die Hartz IV-Leistungen zur indirekten Schuldentilgung herhalten: Indem beispielsweise Mietschulden angehäuft werden, um sonstige Ausgaben zu bestreiten. Sollte dann die Abschlagszahlung für die Betriebskosten höher sein als die tatsächlichen Ausgaben, könnte deren Überschuss als Schuldentilgung herhalten.

    'Das Jobcenter trägt aber nie die Schulden seiner Kunden', meint Kloos. Das stehe auch in dem Vertrag mit dem Kunden. Zwar gebe es Ausnahmefälle, aber diese gelten nur für begründete und akute Notfälle.

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