Das Verwaltungsgericht Augsburg hat den Eilantrag gegen Untersagung des Buchenberger Skiliftbetriebs am Freitag abgelehnt. Der Skilift von Rudi Holzberger in Buchenberg, der nur unweit der baden-württembergischen Grenze steht, bleibt deshalb weiterhin geschlossen. Würde Holzbergers Lift nur 100 Meter versetzt auf baden-württembergischem Boden stehen, dürfte er ihn öffnen.
Trotz Hygienekonzept: Skilift darf nicht öffnen
Das Verwaltungsgericht begründete die Entscheidung damit, dass der Betrieb mit Vermietung des Skilifts ein gewerbliches Freizeitangebot darstelle, das nach der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nicht angeboten werden dürfe. Die Schließung des Buchenberger Skilifts trage in Sachen Corona-Bekämpfung zur Kontaktreduzierung im Freizeitbereich bei. "Hieran ändere auch die vom Antragsteller beabsichtigte Begrenzung der Nutzerzahl oder das vorgelegte Hygiene- bzw. Sicherheitskonzept nichts", so das Gericht.
Schließung trägt zur Corona-Bekämpfung bei
Entscheidend sei, dass geöffnete Sportanlagen potentielle Besucher dazu veranlassen würden, sich in die Öffentlichkeit zu begeben, "wobei sie nicht nur in der Sportanlage selbst, sondern auch auf dem Weg dorthin und nach dessen Verlassen in Kontakt mit anderen – möglicherweise infizierten – Personen kommen können", so das Gericht. Außerdem falle der Buchenberger Betrieb laut Verwaltungsgericht mit seinem Schlepplift unter das Verbot für den Betrieb von Seilbahnen. Aus Sicht von Rudi Holzberger führe die fortlaufende Untersagung "zu einem erheblichen Umsatzverlust und verletze ihn in seinen Grundrechten." Das Verwaltungsgericht entschied, dass die wirtschaftlichen Folgen momentan "hinter den Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zurücktreten müssten."
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