Kaufbeuren | AZ | Die Mitglieder des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Kaufbeuren haben sich zur Versammlung im Kolpinghaus getroffen. Der Vorsitzende Ottmar Huffschmid begrüßte als Referenten seinen Rechtsanwalts-Kollegen Manfred Nikui, Chefjustiziar des Landesverbandes Bayerischer Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer. Er sprach zum Thema "Beendigung des Mietverhältnisses".
Nikui wies zunächst darauf hin, dass am Ende des Mietverhältnisses häufig Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter darüber entstünden, wie die Wohnung zurückzugeben sei. Dabei sei die gesetzliche Regelung eindeutig: "Der Mieter ist verpflichtet, die Wohnung nach der Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben", sagte Nikui. Erforderlich sei, dass der Mieter seine Möbel und sonstigen Einrichtungsgegenstände aus der Wohnung entferne, Schäden beseitige, erforderliche Schönheitsreparaturen durchführe und sämtliche Schlüssel dem Vermieter übergebe.
Nikui wies darauf hin, dass der Rückgabeanspruch am letzten Tag der Mietzeit fällig werde. Falle der Rückgabetag auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so trete an dessen Stelle der nächste Werktag, betonte der Verbandsjurist. Für diese Zeit müsse der Mieter keine Nutzungsentschädigung zahlen, weil die Rückgabepflicht erst nach den genannten Tagen entstünde.
Auf Schadenersatz beschränkt
Der Mieter erfülle seine Rückgabepflicht nicht, wenn Gegenstände zurückbleiben - etwa die komplette Einbauküche, eine Balkonverkleidung oder ein Einbauschrank im Badezimmer. Für die Rückgabe selbst spiele es aber keine Rolle, in welchem Zustand sich die Wohnung befindet. Der Vermieter könne zum Beispiel die Rücknahme der Wohnung nicht verweigern, nur weil der Mieter vereinbarte Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt hat.

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Der Vermieter sei hier auf Schadenersatzansprüchen beschränkt.
Häufig werde auch darüber gestritten, ob Schäden bereits vorhanden waren, als der Mieter eingezogen ist. "Zum Beispiel Schäden im Parkett", so Nikui. Dann müsse der Vermieter beweisen, dass er die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses in ordnungsgemäßem Zustand übergeben hat. Der Vermieter sei deshalb gut beraten, ein sogenanntes Wohnungsübergabe-Protokoll anzufertigen.
Der Mieter sei im Übrigen grundsätzlich verpflichtet, dem Vermieter seine neue Anschrift mitzuteilen. "Unterlässt er dies, macht er sich unter Umständen schadenersatzpflichtig, wenn dem Vermieter dadurch irgendwelche Nachteile entstehen", meinte der Rechtsanwalt.