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Mofafahrer muss in Haft

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Mofafahrer muss in Haft

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    Blutprobe ergab 2,46 Promille Alkohol - Wiederholungstäter Lindau/Westallgäu (enz). 'So dicht war ich noch nie.' So das Bekenntnis eines 47-jährigen Hörbranzers, der vor dem Amtsgericht Lindau wegen Trunkenheit im Straßenverkehr zu drei Monaten Haft verurteilt wurde. Hinzu kommt ein dreimonatiges Fahrverbot für Kraftfahrzeuge aller Art und eine 18-monatige Führerscheinsperre.

    Der Wiederholungstäter war mit 2,46 Promille im Blut erwischt worden. Eine Aussetzung der Haftstrafe zur Bewährung kam für ihn nicht mehr in Frage. Warum der 47-Jährige so 'dicht' war, erzählte er freimütig: An jenem Tag habe er einen Brief vom Anwalt seiner Frau mit der Hiobsbotschaft erhalten, dass sich die Lindauerin von ihm trennen wolle. Das habe er erst einmal verkraften müssen und in seiner Hörbranzer Wohnung zur Flasche gegriffen. Richter Thomas Walther: 'Was haben Sie getrunken?' Antwort: 'Ich erinnere mich nicht mehr.' Richter: 'Wie heißt Ihr Lieblingsgetränk?' Antwort: Mohren-Bräu.' Mit diesem Stichwort kehrte das Erinnerungsvermögen zurück: Ja, Bier sei es gewesen. Richter: 'Aha, dann sind Sie mit dem Mofa und einigen Mohren im Bauch nach Zech ins Wirtshaus ,Zum Zecher´ gefahren, um dort weiter zu zechen?' Der Angeklagte nickte. Prompt schaltete sich der Staatsanwalt ein: 'Ich folgere daraus, dass Sie eigentlich schon in Österreich betrunken waren und in Deutschland noch was draufgepackt haben.' Somit würde es sich um zwei Trunkenheitsfahrten handeln, wobei allerdings nur eine zu beweisen sei. Und zwar jene, als der jetzt Angeklagte auf der Breiten-Straße im Lindauer Stadtteil Reutin - mittig fahrend - einer Polizeistreife auffiel. Der Behauptung, noch nie so 'dicht' gewesen zu sein, widersprach der Richter, indem er dem Angeklagten vorhielt, anno 1997 mit 2,63 Promille einen Traktor mit Hänger gesteuert zu haben. Kurios war ein Vorfall im Juni 2001, als der Vorarlberger auf Lindauer Terrain mit 1,77 Promille Alkohol Nummer sicher gehen und sein Mofa vom Wirtshaus heimwärts schieben wollte. Als die Kondition nachließ, war der Mofa-Schieber an einer Steigung auf die hilfreiche, aber folgenschwere Idee gekommen, den Motor zu zünden und seinen Kraftaufwand mit leichtem Gasgeben zu mindern. Sein Frohlocken vor Gericht, er habe lediglich sein Mofa als Fußgänger begleitet, war verfrüht. Damalige Belehrung des Gerichts: 'Zum Führen eines Fahrzeuges im Zustand der Fahruntüchtigkeit genügt es, wenn ein Mofa unter Zuhilfenahme der Motorkraft geschoben wird.' Diesmal war der Fall eindeutiger, weshalb dem Verteidiger nur geringer Spielraum blieb. Er halte es anstelle einer Haftstrafe für sinnvoller, wenn sich sein Mandant einer längeren Alkoholtherapie unterziehen würde. Sein Appell, die Strafe zur Bewährung auszusetzen, blieb ergebnislos. Begründung: Der 47-Jährige sei bereits zum vierten Mal erheblich alkoholisiert im Straßenverkehr aufgefallen und habe aus zwei Bewährungsstrafen keine Lehren gezogen.

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