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Mehr als ein Handstrauß ist nie erlaubt

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Mehr als ein Handstrauß ist nie erlaubt

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    Viele Pflanzen dürfen gar nicht gepflückt werden - Ausgraben ist in der Natur generell verboten Westallgäu (tho). Mal in zartem rosa oder weiß, mal in kräftigem gelb oder blau, mal in leuchtendem rot oder orange - im Mai verwöhnt uns die Natur mit Blumen in allen erdenklichen Farben. Da ist die Versuchung natürlich groß, einen schönen, bunten Blumenstrauß zu pflücken. Doch Vorsicht: Längst nicht alles, was draußen in der freien Natur so grünt und blüht, darf auch gepflückt werden.

    Laut dem Bayerischen Naturschutzgesetz steht im Freistaat Bayern allen Bürgern der ungehinderte Naturgenuss grundsätzlich frei. Aber ein Raubbau an der Natur ist nicht erlaubt. So steht im Bayerischen Naturschutzgesetz klipp und klar drin, dass es verboten ist, 'wildwachsende Pflanzen missbräuchlich zu entnehmen': Manfred Miller, Sachgebietsleiter für fachlichen Naturschutz am Landratsamt Lindau, erklärt: 'Ausreißen oder mit der Wurzel ausgraben ist also grundsätzlich bei allen Pflanzen untersagt.' Auch das Pflücken von Wildblumen ist nur in engen Grenzen erlaubt: 'Das Einzige, was ich darf, ist ein Handstrauß nicht geschützter Pflanzenarten pflücken', sagt Miller. Gegen ein Blumensträußchen aus Löwenzahn, Lichtnelken und anderen, nicht besonders geschützten Wesenblumen hat der Gesetzgeber also nichts einzuwenden. Solange es eben bei einem Handstrauß bleibt. 'Das ist ein Strauß, der mit einer Hand umfasst werden kann', erläutert Miller. Pflücken verboten Viele der schönsten einheimischen Blumen sind freilich besonders geschützt und dürfen deshalb gar nicht gepflückt werden. Das gilt zum Beispiel für alle Orchideen wie Frauenschuh, Knabenkraut oder Ragwurz. Auch alle Enzianarten und Lilien wie der Türkenbund oder die Schwertlilie sind besonders geschützt. Ebenso wie Akelei, Arnika, Mehlprimel, Silberdistel, Trollblume, Märzenbecher und viele andere Blumen. Diese Pflückverbote machen durchaus Sinn: Gerade seltene Arten sind oft auch besonders schön - und entsprechend gefährdet: 'Die Trollblume ist eine der Pflanzen, die durch das Pflücken stark zurückgegangen ist', sagt Miller. In Naturschutzgebieten wie dem Rohrach und sogenannten geschützten Landschaftsbestandteilen genießen übrigens alle Pflanzen einen Schutz, egal ob besonders geschützt oder nicht: 'Dort ist das Pflücken von Blumen grundsätzlich verboten, die Handstraußregelung greift in solchen Schutzgebieten also nicht,' sagt Miller. Pilzverkauf nur mit Erlaubnis Auch im Herbst, wenn Beeren und Pilze die Sammler zur Ernte in den Wald locken, ist Maß halten angesagt. Zwar hat laut Bayerischem Naturschutzgesetz jedermann 'das Recht, sich wildwachsende Waldfrüchte (Pilze, Beeren, Tee- und Heilkräuter, Nüsse)' anzueignen, dabei darf die Menge aber den 'ortsüblichen Umfang' nicht übersteigen. Dass heißt, man darf nur soviel heimtragen, wie man selbst verzehren kann. Wer sich an den Grundsatz 'in geringen Mengen für den eigenen Bedarf' hält, fährt in diesem Fall also richtig. Wer dagegen Pilze sammelt, um sie an Gaststätten zu verkaufen, braucht eine amtliche Erlaubnis.

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